Strafverurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe und Maßregelanordnung: Obsoletwerden der Anordnung eines Teilvorwegvollzugs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein; der BGH verwirft sie nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet. Streitpunkt war, ob ein angeordneter Teilvorwegvollzug durch Anrechnung von Untersuchungshaft und bereits vollzogenem Strafvollzug in der einbezogenen Sache obsolet wird. Der Senat stellt fest, dass bei ausreichender Anrechnung der Teilvorwegvollzug entfällt und die Maßregel mit Rechtskraft unverzüglich vollstreckt werden kann, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung des Teilvorwegvollzugs bedarf.
Ausgang: Revision des Angeklagten nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; Teilvorwegvollzug obsolet und Maßregel mit Rechtskraft sofort vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Teilvorwegvollzugs wird obsolet, wenn durch Anrechnung von Untersuchungshaft oder bereits vollzogenem Strafvollzug in der einbezogenen Sache der Umfang des angeordneten Vorwegvollzugs erreicht oder überschritten ist.
Ist der Teilvorwegvollzug obsolet, kann die Maßregel mit Rechtskraft des Urteils unverzüglich vollstreckt werden, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung des Teilvorwegvollzugs bedarf.
Bei inhaltlicher Gleichwirkung zwischen der beantragten und der getroffenen Entscheidung kann das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden und die Revision als unbegründet verwerfen.
Fehlerhafte oder überflüssige Angaben des Generalbundesanwalts zur Anrechenbarkeit einzelner Haftzeiten stehen der Feststellung der Obsoleszenz nicht entgegen, wenn unabhängig davon ausreichender anrechenbarer Vollzug festgestellt ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 1. Oktober 2009, Az: 7 KLs 12/09, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordnung des Teilvorwegvollzugs ist angesichts der gebotenen Anrechnung des Vollzugs von Untersuchungshaft und Strafhaft in der einbezogenen Sache hierauf gemäß § 51 Abs. 2 StGB obsolet geworden; insoweit kann nichts anderes gelten als bei Untersuchungshaftvollzug in derselben Sache (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 9a). Mit Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist nunmehr sofort die Maßregel zu vollstrecken, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt beantragten Aufhebung des Teilvorwegvollzugs bedürfte. Angesichts umfassend gleicher Auswirkung der getroffenen zur beantragten Entscheidung ist der Senat nicht gehindert, allein auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO zu beschließen.
Ergänzend merkt der Senat an: Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift versehentlich auch einen Untersuchungshaftvollzug von Juli 2007 bis Mai 2008 im Zusammenhang mit der vorletzten Vorverurteilung des Angeklagten als anrechenbar auf den Teilvorwegvollzug angesehen hat, ändert dies nichts an dem Befund, dass auch ohne dieses Versehen bislang schon mehr anrechenbarer Strafvollzug erfolgt ist, als Vorwegvollzug angeordnet worden ist.
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