Jugendstrafverfahren: Gerichtsstand bei Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung
KI-Zusammenfassung
Der BGH stellt fest, dass das Amtsgericht Tiergarten für Verhandlung und Entscheidung zuständig ist, weil der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort nach Berlin verlegt hat. Entscheidend ist der tatsächliche Aufenthaltsort nach § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG, nicht die Meldeanschrift. Eine Abgabe kommt nur bei erheblichen Verfahrenserschwernissen nicht in Betracht. Glaubhafte Angaben und Ermittlungsanhaltspunkte genügen zur Annahme des Aufenthalts.
Ausgang: Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten für Verhandlung und Entscheidung bejaht; Verfahren dem dortigen Jugendrichter zugewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 108 JGG kann der Richter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren an den Richter des Bezirks abgeben, in dem sich der Angeklagte nach einem Aufenthaltswechsel tatsächlich aufhält.
Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der faktische Aufenthaltsort maßgeblich; Wohnsitz oder Meldeanschrift sind nicht entscheidend, sodass auch ohne festen Wohnsitz ein Gerichtsstand begründet werden kann.
Die Abgabe des Verfahrens an das Gericht des Aufenthaltsorts ist nur dann zu versagen, wenn gewichtige Gründe des Strafverfahrens oder erhebliche Verfahrenserschwernisse dem entgegenstehen.
Glaubhafte Angaben des Angeklagten oder konkrete Ermittlungsanhaltsunkte, die einen Aufenthalt im betreffenden Bezirk belegen, können zur Begründung der Zuständigkeit ausreichen, auch wenn die genaue Anschrift unbekannt ist.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.
Gründe
Die Vorlage des Amtsgerichts Ulm ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist - kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 -; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).
a) Der Angeklagte hat nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in Berlin und damit im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu einer angeblichen Anmeldung in Berlin haben sich als unzutreffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in Berlin auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den Umstand, dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung D. in Berlin aufgehalten hat (SA Bl. 110), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter Umständen, die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in Berlin angetroffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in Berlin aufhält, sind nicht erkennbar.
b) Gewichtige Gründe des Strafverfahrens - einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesichtspunkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ahndung - stehen der Abgabe nicht entgegen. Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt (SA Bl. 13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von Berlin wegverlegen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wiederholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 ARs 275/14 -) es angezeigt erschienen ließe, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ulm aufrechterhalten bleibt."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
| Appl | Ott | Bartel | |||
| Eschelbach | Zeng |