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BGH·2 ARs 271/18·10.10.2018

Jugendstrafverfahren: Gerichtsstand bei Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung; Bindungswirkung eines Übernahmebeschlusses bei Nichtvorliegen der Abgabevoraussetzungen

StrafrechtJugendstrafrechtZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hanau auf und stellte fest, dass Hanau weiterhin zuständig ist. Streitfrage war, ob die Angeklagten nach Anklageerhebung ihren tatsächlichen Aufenthaltsort nach Berlin verlegt haben (§ 42 Abs. 3 JGG). Das Gericht betont, dass für die Zuständigkeit der faktische Aufenthaltsort gilt; bloße Meldung oder Vertretung sind dafür nicht ausreichend. Eine ohne die Voraussetzungen ergangene Übernahme ist nicht bindend und kann aufgehoben werden.

Ausgang: Aufhebung des Abgabebeschlusses; Amtsgericht Hanau bleibt für Untersuchung und Entscheidung zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit der Abgabe eines Jugendstrafverfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG muss der jugendliche oder heranwachsende Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage tatsächlich verlegt haben.

2

Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift abzustellen; auch ein ohne festen Wohnsitz tatsächlich an einem Ort anwesender Jugendlicher kann Zuständigkeit begründen.

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Das bloße Vorliegen einer amtlichen Meldung oder die Bevollmächtigung durch einen Mitangeklagten sind für sich genommen kein ausreichender Nachweis eines tatsächlichen Aufenthaltswechsels nach Anklageerhebung.

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Eine von den Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG nicht gedeckte Übernahmeentscheidung eines Gerichts hat keine bindende Wirkung für das abgebende Gericht; sie kann aufgehoben und die Sache zurückgegeben werden.

Relevante Normen
§ 42 Abs 3 S 1 JGG§ 42 Abs 3 S 2 JGG§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hanau – Jugendrichter – vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig ist.

Gründe

1

Mit Anklage an das Amtsgericht – Jugendrichter – Hanau vom 9. Mai 2017 wird der zur Tatzeit heranwachsenden ungarischen Staatsangehörigen B. und dem aus Bangladesch stammenden H. zur Last gelegt, gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Hanau falsche Angaben zu ihrer angeblichen ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht zu haben, um so dem Angeschuldigten H. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu sichern.

2

Was den weiteren Verfahrensablauf und die daraus folgende gerichtliche Zuständigkeit anbelangt, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Amtsgericht Hanau hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 9. November 2017 (Blatt 85 d. SA) die Anklage vom 9. Mai 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat, das unter anderem gegen die zur Tatzeit heranwachsende Angeklagte gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2018 (Blatt 99 d. SA) an das Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin–Wedding abgegeben, da die Angeklagten ihren Wohnsitz am dortigen Bezirk hätten. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2018 übernommen (Blatt 106 d. SA). Nachdem festgestellt worden war, dass die Angeklagten in der Zeit vom 12. Oktober 2017 bis 5. Mai 2018 unter wechselnden Berliner Anschriften amtlich gemeldet, jedoch tatsächlich nicht unter einer dieser Anschriften in Berlin aufhältlich waren, hat das Amtsgericht Berlin „unter Ablehnung der Übernahme des Verfahrens“ das Verfahren an das Amtsgericht Hanau zurückgegeben (Blatt 152 d. SA). Das Amtsgericht Hanau hat die Sache nunmehr gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt; es hält die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Berlin Wedding/Tiergarten offensichtlich für unzulässig und unwirksam und sich daher nicht mehr für zuständig.

Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Berlin–Wedding war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht zulässig. Danach ist Voraussetzung, dass der jugendliche oder heranwachsende Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, NStZ–RR 2015, 353, 354).

Die heranwachsende Angeklagte war zwar in Berlin amtlich gemeldet; es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie sich tatsächlich auch dort aufgehalten hat. Dass der Mitangeklagte – der Ehemann der Angeklagten – am 25. Mai 2018 einen in Berlin ansässigen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat (Blatt 147 d. SA) ist kein zuverlässiger Hinweis für einen tatsächlichen Aufenthalt auch der Angeklagten in Berlin. Mit Blick darauf, dass den Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt wird, wahrheitswidrige Angaben in Bezug auf ihre eheliche Lebensgemeinschaft gemacht zu haben (Blatt 72 d. SA) ist diese Bevollmächtigung des Mitangeklagten kein ausreichendes Indiz dafür, dass sich die Angeklagten nach Anklageerhebung gemeinsam tatsächlich in Berlin aufgehalten haben.

Der Übernahmebeschluss des Amtsgerichts Berlin–Wedding vom 2. Mai 2018 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Berlin Tiergarten ihn incidenter wieder aufgehoben und die Akten „unter Ablehnung der Übernahme des Verfahrens“ (Blatt 152 d. SA) an das Amtsgericht Hanau zurückgesandt hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1993 – 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 ARs 223/12; Eisenberg JGG 20. Auflage § 42 Rn. 24; Diemer/Schatz/Sonnen JGG 7. Auflage § 42 Rn. 34)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

SchäferZengSchmidt
ApplGrube