Themis
Anmelden
BGH·2 ARs 131/21·10.06.2021

Gerichtsstandsbestimmung in Jugendstrafsachen: Ablehnung der Verfahrensabgabe an das neu zuständige Gericht nach Aufenthaltswechsel des Angeklagten zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Helmstedt auf, das das Verfahren nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten an das Amtsgericht Fulda abgeben hatte. Entscheidend ist, dass eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG zwar möglich, aber nicht geboten ist, wenn sie zu erheblichen Verzögerungen oder unzumutbaren Belastungen führt. Insbesondere überwiegen hier Verfahrensökonomie, bereits vorhandene Einarbeitung des Gerichts und die geringe erzieherische Relevanz, sodass Helmstedt zuständig bleibt.

Ausgang: Abgabebeschluss des Amtsgerichts Helmstedt aufgehoben; Helmstedt bleibt für Untersuchung und Entscheidung zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42 Abs. 3 JGG kann ein Jugendverfahren an das für den neuen Aufenthaltsort zuständige Gericht abgegeben werden; die Abgabeentscheidung liegt in pflichtgemäßem Ermessen des abgebenden Gerichts.

2

Bei der Abgabeentscheidung sind verfahrensökonomische Gesichtspunkte und die Gefahr erheblicher Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen; ist durch die Abgabe mit nicht hinnehmbaren Verzögerungen oder Belastungen (z. B. umfangreiche Reisekosten/Anreisen der Zeugen) zu rechnen, kann die Abgabe unzweckmäßig sein.

3

Die bereits erfolgte Einarbeitung des abgebenden Gerichts in die Sache und der Abschluss von Teilen des Verfahrens bei einem Mitangeklagten sprechen gegen eine Abgabe, da sie die Effizienz und Beschleunigung des Verfahrens fördern.

4

Der erzieherische Bezug des Wohnsitzprinzips im Jugendstrafrecht tritt zurück, soweit der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt volljährig war oder mittlerweile Erwachsener ist; dieses Gewicht darf in der Abwägung der Zuständigkeitsentscheidung entsprechend geringer berücksichtigt werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs 3 S 1 JGG§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG§ 74 JGG§ 109 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Helmstedt, 29. Dezember 2020, Az: 16 Ls 653 Js 63184/20

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Helmstedt vom 29. Dezember 2020 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat gegen den heute 22-jährigen Angeklagten sowie zwei Mitangeklagte unter dem 25. September 2019 Anklage vor dem Amtsgericht Helmstedt - Jugendschöffengericht - wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub, erhoben. Die ihm zur Last gelegten Straftaten soll der (damals 20-jährige) Angeklagte als Heranwachsender am 22. April 2019 in H. begangen haben. In der Anklageschrift werden insgesamt elf Zeugen benannt, von denen zehn in H. wohnhaft oder - als Polizeibeamte - über das dortige Polizeikommissariat zu laden sind; ein weiterer als Zeuge benannter Polizeibeamter ist beim Polizeikommissariat im rund zehn Kilometer entfernten S. tätig. Der Angeklagte, der die Tatvorwürfe in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung im Wesentlichen bestritten hat, war bei Anklageerhebung ebenfalls in H. wohnhaft und im nahegelegenen G. berufstätig.

2

Nach Zustellung der Anklageschrift wurde dem Angeklagten ein in H. kanzleiansässiger Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 24. Februar 2020 wurde das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht eröffnet.

3

Auf den 15. April und den 20. Oktober 2020 anberaumte Hauptverhandlungstermine mussten coronabedingt aufgehoben werden. Am 20. Oktober 2020 teilte der Angeklagte mit, nunmehr in Ge. wohnhaft zu sein, woraufhin das Amtsgericht Helmstedt das Verfahren gegen diesen Angeklagten abtrennte und gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG am 29. Dezember 2020 an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Fulda abgab. Dieses hat die Übernahme abgelehnt, weil sie zu einer erheblichen Verzögerung führe und verfahrensökonomisch nicht vertretbar sei.

II.

4

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Fulda (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Helmstedt (Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig) aufgrund der zulässigen Vorlage des letztgenannten Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

5

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Der Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 29. Dezember 2020, mit dem die Sache an das Amtsgericht Fulda abgegeben wurde, ist aufzuheben. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor, nachdem der Angeklagte seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 ARs 7/14 -, juris Rn. 1 m. w. Nachw.). Die Abgabe, die im richterlichen Ermessen steht („kann“), erweist sich im vorliegenden Fall aber als unzweckmäßig. Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15 -, juris Rn. 1). Dies ist hier geboten. Eine Abgabe des Verfahrens an das für den neuen Wohnsitz des Angeklagten zuständige Amtsgericht Fulda ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Helmstedt hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die Sache eingearbeitet, während sich der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Fulda zunächst noch einarbeiten müsste. Dies würde zu einer weiteren, nicht mehr hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen, das wegen der Coronavirus-Pandemie ohnehin schon nicht mit der in Jugendstrafsachen gebotenen Beschleunigung geführt werden konnte. Im Falle einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Fulda müssten überdies der Verteidiger des Angeklagten und sämtliche Zeugen aus H. anreisen (einfache Fahrtstrecke: 286 km), was für den Angeklagten mit einem entsprechenden Kostenrisiko verbunden wäre (vgl. §§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Helmstedt hätte demgegenüber nur für den Angeklagten selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann. ... Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits im Tatzeitpunkt volljährig war und mittlerweile nicht mehr Heranwachsender, sondern Erwachsener ist. Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20 -, juris, Rn. 3 m. w. Nachw.).“

6

Dem schließt sich der Senat an, zumal noch hinzukommt, dass das Amtsgericht Helmstedt das Verfahren gegen einen der beiden Mitangeklagten bereits rechtskräftig abgeschlossen hat.

FrankeZengSchmidt
ApplGrube