Themis
Anmelden
BGH·1 StR 593/12·18.12.2012

Revision im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wiedereinsetzung wegen Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kaiserslautern ein; die Revisionsbegründung wurde zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen. Das BGH hält die Revision für zulässig, bewertet jedoch zahlreiche Verfahrensrügen als offensichtlich unzulässig und verneint einen Anspruch auf Wiedereinsetzung wegen Mitwirkung der Rechtspflegerin. Die umfassende Sachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten; die Revision wird als unbegründet verworfen und der Angeklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kaiserslautern als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Angeklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthält die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegebene Revisionsbegründung jedenfalls die allgemeine Sachrüge, gilt die Revision als zulässig.

2

Offensichtlich unzulässige Verfahrensrügen braucht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht aufzunehmen; ihre bloße Protokollierung begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung oder Nachbesserung.

3

Die Mitwirkung sachkundigen Justizpersonals an der Formulierung einer Revisionsbegründung führt nicht ohne Weiteres zu einem dem Gericht zurechenbaren Verfahrensfehler zum Nachteil der Partei.

4

Ergibt die umfassende Nachprüfung der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, kann das Revisionsgericht die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 44 StPO§ 345 Abs 2 StPO§ Art 101 Abs 1 GG§ 349 Abs. 2 StPO§ Abgabenordnung§ 345 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kaiserslautern, 22. August 2012, Az: 7 KLs 6056 Js 18314/10

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision ist zulässig.

Der Senat entnimmt der zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO) des Landgerichts abgegebenen Revisionsbegründung, mit der der Angeklagte u.a. die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung rügt, dass das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich beanstandet werden sollte. Das Vorbringen enthielt damit jedenfalls die Erhebung der allgemeinen Sachrüge.

2. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. November 2012 zutreffend dargelegten Gründen unzulässig.

b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 13). Der Umstand, dass bei der Formulierung der als unzulässig bewerteten Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, offenbart hier keinen dem Gericht anzulastenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BVerfG NJW 2005, 3629). Die Urkundsbeamtin hatte die Verfahrensrügen erkennbar allein deshalb in die Niederschrift aufgenommen, weil der Angeklagte - wie protokolliert - auf deren Niederschrift bestanden hatte. Richtigerweise hätte sie die Aufnahme der offensichtlich unzulässigen Verfahrensrügen nicht nur verweigern können, sondern auch verweigern müssen. Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich nicht nur deswegen an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen, damit die Interessen des Angeklagten auf eine formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden, vielmehr soll hierdurch auch gewährleistet werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart wird (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5). Eine Mitwirkung an der Anbringung von Verfahrensrügen, mit denen u.a. geltend gemacht werden sollte, das Landgericht sei ein nach Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges Ausnahmegericht, die Strafprozessordnung dürfe nicht mehr angewendet werden, die Abgabenordnung sei noch nie gültig gewesen und die zwangsweise Vertretung durch einen Anwalt vor dem Landgericht verletze die Postulationsfähigkeit des Angeklagten und fuße auf nationalsozialistischem Unrecht, hätte die Rechtspflegerin daher verweigern müssen.

c) Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, da die primär auf eine Revisionsverwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO gerichtete Antragsschrift des Generalbundesanwalts für den Fall, dass der Senat die Revision für zulässig erachtet, auch einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO enthält.

Nack Rothfuß Jäger

Cirener Radtke