Revision gegen LG-Urteil verworfen: Verfahrensrüge nach §265 Abs.1 StPO als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen und rügte eine Verfahrensverletzung nach §265 Abs.1 StPO. Der BGH hält die Rüge für zulässig (§344 Abs.2 Satz2 StPO), prüfte die Sache jedoch materiell und fand keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Die Revision wurde gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach §265 Abs.1 StPO erfüllt die Anforderungen des §344 Abs.2 Satz 2 StPO, wenn sie die behaupteten Verfahrensfehler substantiiert darlegt und die im Urteil angewendeten Strafvorschriften benennt.
Ist die Revision zulässig, kann der Bundesgerichtshof die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.
Der Senat kann durch Beschluss gemäß §349 Abs.2 StPO entscheiden, wenn die Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft neben einer Verwerfung als unzulässig auch einen Verwerfungsantrag nach §349 Abs.2 StPO enthält.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel nicht erfolgreich ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 26. Mai 2025, Az: 49 KLs 1/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Revision ist zulässig. Die Verfahrensbeanstandung der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO genügt den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insbesondere enthält das Rügevorbringen auch die - vom Generalbundesanwalt vermisste - Mitteilung der im Urteil angewendeten Strafvorschriften.
2. Die Revision ist jedoch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Verfahrensrüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. November 2025 zutreffend dargelegten Gründen nicht durchdringt.
3. Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, da die primär auf eine Revisionsverwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO gerichtete Antragsschrift des Generalbundesanwalts für den Fall, dass der Senat die Revision für zulässig erachtet, auch einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 3 StR 496/12 Rn. 24; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12).
Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks