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BGH·4 StR 483/15·17.12.2015

Revision im Strafverfahren: Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte begründete seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle; das Protokoll enthält überwiegend offensichtlich unbrauchbare bzw. gegenständslose Rügen. Der Rechtspfleger hat hierbei lediglich die Erklärung des Angeklagten niedergeschrieben, ohne gestaltend mitzuwirken oder Verantwortung zu übernehmen. Das Gericht verwirft die Revision als unzulässig, da die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung zu Protokoll formell den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt (Urkundsbeamter hat nicht gestaltend mitgewirkt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten begründet, muss dieser sich an der Ausarbeitung der Begründung gestaltend beteiligen und für deren Inhalt Verantwortung übernehmen; andernfalls fehlt es an der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO.

2

Die bloße Übernahme oder wortgetreue Niederschrift vom Angeklagten vorgegebener, ungeprüfter Rügen durch den Rechtspfleger erfüllt nicht die Formerfordernisse der Revisionsbegründung und macht das Rechtsmittel unzulässig.

3

Die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO dient der Schonung des Revisionsgerichts vor unsachgemäßem oder offenkundig unbegründetem Vorbringen; offensichtlich frivole oder rechtlich aussichtslose Rügen verdeutlichen das Fehlen eines den Zweck erfüllenden Begründungswillens.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen ist ausgeschlossen, wenn die versäumte Handlung trotz Gelegenheit nicht in wirksamer Weise nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 345 Abs 2 Alt 2 StPO§ 345 Abs. 2 StPO§ 345 Abs. 2 Alt. 2 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 8. Juli 2015, Az: 1 KLs 48 Js 821/13 - 20/15

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf zahlreiche, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhobene Rügen stützt.

2

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 345 Abs. 2 StPO ergebenden Formerfordernissen genügt.

3

a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungschrift 8 mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 21; SSW-StPO/Widmaier/Momsen, § 345 Rn. 38 jeweils mwN).

4

b) So verhält es sich hier.

5

Schon der Eingang des Protokolls

„Es erscheint Herr R. ... und erklärt:

Die vom mir am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie nachfolgend ...“

belegt, dass der Rechtspfleger lediglich eine Erklärung des Angeklagten entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch aufgrund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterzeichnet und vom Rechtspfleger erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit geltend gemacht, weil der Angeklagte „keine strafrechtlich relevante Handlung im Inland, also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland auf dem Gebiet des Deutschen Reichs begangen“ habe und er nur dessen Rechtsordnung unterliege. Auch sei das Urteil wegen „mangelhafter Personalienaufnahme und -feststellung“ aufzuheben, da das Urteilsrubrum ihn als deutschen Staatsangehörigen bezeichne, was falsch sei, weil er – geboren im Jahr 1969 – allein „über die preußische Staatangehörigkeit kraft Vererbung“ verfüge.

6

Vor dem Hintergrund solcher Rügen ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der Urkundsbeamte nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. Meyer-Goßner, aaO mwN). Vor allem aber belegen diese Rügen, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des § 345 Abs. 2 Alt. 2 StPO verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006– 2 BvR 1147/05).

7

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte trotz des Antrags des Generalbundesanwalts auf Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig, der (auch) ihm am 3. November 2015 zugestellt wurde, die versäumte Handlung bislang nicht in wirksamer Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

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