Vermögensabschöpfung im Altfall der Geldwäsche: Anordnung der Einziehung des Wertes von "Schleusergeld" gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt die Einziehung des Wertes von Schleusergeld auf, die das Landgericht im Urteil angeordnet hatte, bestätigt aber die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche. Entscheidend war, dass im Altfall die Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB aF nur greift, wenn der Täter/Teilnehmer Eigentümer oder Berechtigter des Einziehungsgegenstands war. Der Angeklagte war nur Kuriere und damit Nichteigentümer; deshalb ist Wertersatzeinziehung ausgeschlossen. Die übrigen Rechtsfolgen der Verurteilung bleiben bestehen.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Wertersatzeinziehung stattgegeben (Einziehung aufgehoben); sonstige Revision abgewiesen, Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geldwäscheobjekten im Altfall (bis 30.6.2017) richtet sich die Einziehung des Wertes nicht nach § 73/73c StGB, sondern ist nach § 74 Abs. 2 i.V.m. § 74c StGB aF zu prüfen.
Die Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB aF setzt voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Tatzeitpunkt Eigentümer des einziehungsunterliegenden Gegenstands war oder ihm dieser zumindest zustand.
Gegen tatbeteiligte Nichteigentümer ist eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs.1 StGB aF ausgeschlossen.
Ist der Beschuldigte lediglich als Bote/Transporteur tätig und übergibt er fremdes Geld weisungsgemäß, fehlt die erforderliche Eigentümer- oder Zuordnungsrelation für eine Wertersatzeinziehung.
Erfolgt im Revisionsverfahren ein voller Erfolg hinsichtlich der Einziehungsentscheidung, kann die Revisionsgebühr entfallen und die notwendigen Auslagen, die die Einziehung betreffen, der Staatskasse auferlegt werden (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 23. Juli 2021, Az: 6 KLs 280 Js 41942/16
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehung entfällt.
Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, welche die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse zu tragen; die im Revisionsverfahren insoweit angefallene Gerichtsgebühr entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt ist.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Geldwäsche“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 85.000 € angeordnet, davon in Höhe von 55.200 € in Gesamtschuldnerschaft mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten M. . Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung und bleibt im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten, der – anders als der Mitangeklagte M. – kein Bandenmitglied war, für die Schleuserbande transportierten und am Zielort auftragsgemäß abgelieferten Gelder auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; im Gegenzug vereinnahmte die Bande über ein Büro legal erwirtschaftete Gelder aus D. . Das Landgericht hat dabei verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 56; Beschlüsse vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 27; vom 25. Mai 2021 – 5 StR 62/21 und vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18 Rn. 29) und sich die Einziehung des Wertes des Geldwäscheobjekts daher nach § 74c StGB aF richtete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 aaO und vom 27. November 2018 aaO).
Die Einziehung des Wertes eines Tatmittels nach § 74c Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war oder ihm dieser zumindest zustand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 – 5 StR 136/10 Rn. 3; vom 28. März 2017 – 4 StR 350/16 Rn. 3 und vom 11. Juni 1985 – 5 StR 275/85 Rn. 2). Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung der Wertersatzeinziehung dagegen nach § 74c Abs. 1 StGB aF nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – 5 StR 136/10 aaO).
b) Danach scheidet eine Einziehung des Wertes des vom Angeklagten für die Schleuserbande transportierten Schleusergeldes, das dieser weisungsgemäß dem vorgesehenen Empfänger aushändigte, aus, weil der Angeklagte zur Tatzeit weder Eigentümer des Geldes war noch ihm der transportierte Betrag zustand.
2. Mit Blick auf den vollen Erfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung entspricht es der Billigkeit, die im Revisionsverfahren angefallene Gerichtsgebühr entfallen zu lassen und insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Rechtszügen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog).
| Raum | Hohoff | Pernice | |||
| Fischer | Leplow |