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BGH·4 StR 350/16·28.03.2017

Einziehung von Wertersatz: Anordnung der Einziehung eines nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Geldbetrages

StrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Wirtschafts- und KorruptionsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die gegen ihn angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 Euro. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob die Einziehungsanordnung auf, weil das betreffende Bargeld nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern einer GmbH stand. Die übrigen Verurteilungspunkte und Strafausspruch blieben rechtsfehlerfrei bestehen. Kostenbefreiung wegen nur geringfügigen Revisions­erfolgs wurde abgelehnt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsanordnung von Wertersatz aufgehoben, übrige Verurteilung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung von Wertersatz nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der eingezogene Geldbetrag bzw. Vermögensgegenstand im Eigentum des Verurteilten steht.

2

Steht der einziehungsgegenständliche Vermögenswerte nicht im Eigentum des Verurteilten, kann eine Einziehung allenfalls gegen Dritte nach den Vorschriften über Nebenbeteiligte (§ 75 StGB) angeordnet werden.

3

Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet, soweit die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

4

Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht die Gewährung von Kostenfreiheit nach § 473 Abs. 4 StPO.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 74c Abs 1 StGB§ 75 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 74c Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 14. Januar 2016, Az: 71 KLs 1/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Januar 2016, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz aufgehoben. Die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 17 Fällen, Vorteilsgewährung in zwei Fällen, Betrugs in sieben Fällen, Anstiftung zum Betrug in zwölf Fällen sowie wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 27.500 Euro als Wertersatz angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 Euro kann dagegen nicht bestehen bleiben. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortäuschung des für eine Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der S. GmbH stand, liegen die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10, wistra 2010, 302). Eine solche Einziehungsanordnung hätte allenfalls beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 StGB gegen die Gesellschaft als Nebenbeteiligte getroffen werden können.

4

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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