Einziehung von Geldwäscheobjekten: Abgrenzung der Rechtslage nach altem und nach neuem Recht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des LG Dresden, das die Einziehung von 113.500 Euro anordnete. Streitpunkt war, ob für Geldwäscheobjekte das zur Tatzeit geltende Recht (§261 Abs.7 aF i.V.m. §74, §74c StGB) oder die später eingeführten §§73 ff. StGB Anwendung findet. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; die Bezugnahme des Landgerichts auf §§73,73c war zwar formell falsch, hatte aber keinen nachteiligen Einfluss auf das Ergebnis. Nach den Feststellungen wäre eine Wertersatzeinziehung nach dem alten Recht ohne Weiteres zulässig gewesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Einziehungsanordnung über 113.500 Euro bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2 Abs. 1 StGB ist auf Tatbestände die zur Tatzeit geltende Gesetzesfassung anzuwenden; für Geldwäscheobjekte ist daher grundsätzlich die zur Tatzeit einschlägige Einziehungsregelung maßgeblich, sofern keine Übergangsvorschrift etwas anderes bestimmt.
Die Einziehungsregelungen der §§ 73 ff. StGB sind zwingend und stellen nicht zwingend ein milderes Recht i.S.v. § 2 Abs. 3, 5 StGB dar; ihre nachträgliche Anwendung bedarf einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift.
Die Einziehung des Wertes der durch Geldwäschestraftaten erlangten Vermögensgegenstände kann nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB durch Wertersatzeinziehung nach § 74 Abs. 2 i.V.m. § 74c Abs. 1 StGB erfolgen.
Ein formeller Fehler in der gesetzlichen Begründung der Einziehungsanordnung rechtfertigt die Revision nur, wenn er einen auf den Schuldspruch oder das Strafmaß nachteiligen Rechtsfehler verursacht; ist die Einziehung nach zutreffender Rechtsanwendung ebenfalls ohne Weiteres begründet und hätte das Gericht nicht mildere Maßnahmen getroffen, bleibt die Revision unbegründet.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 22. Oktober 2020, Az: 16 KLs 134 Js 7275/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 113.500 Euro hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Zwar hat das Landgericht die Einziehung des Wertes der durch die Geldwäschehandlungen erlangten Buchgelder (auch) auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützt und damit verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f.). Die Einziehungsentscheidung beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs.1 StGB).
Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass nach § 261 Abs. 10 StGB in der Fassung vom 9. März 2021 (BGBl. I, S. 327) für die Einziehung von Geldwäscheobjekten nunmehr vorrangig die §§ 73 ff. StGB gelten. Denn anders als die im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung nach §§ 74, 74c StGB ist die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB zwingend vorgeschrieben. Die §§ 73 ff. StGB sind mithin nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 und 5 StGB, sodass das Landgericht - mangels einer diese Regelung ausschließenden Übergangsvorschrift - gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz hätte anwenden müssen.
Auf Grundlage der Urteilsfeststellungen wäre indes eine Wertersatzeinziehung nach § 261 Abs. 7 StGB aF i.V.m. § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB ohne Weiteres zulässig gewesen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf die Einziehung des Wertes der von dem Angeklagten durch die Geldwäschestraftaten erlangten Buchgelder verzichtet oder mildere als die hierfür verhängten Geldstrafen verhängt hätte.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen