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BGH·1 StR 455/21·22.03.2022

Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit anschließender Sicherungsverwahrung: Berücksichtigung der Unterbringungsanordnung bei der Strafzumessung

StrafrechtStrafzumessungSicherungsverwahrung / Maßregeln der Besserung und SicherungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, Vergewaltigung und Nötigung zu zwölf Jahren Haft verurteilt und in Sicherungsverwahrung untergebracht. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht die bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Wechselwirkung zwischen Strafe und zugleich angeordneter Sicherungsverwahrung nicht erörtert hat. Ohne diese Gesamtschau kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine niedrigere Freiheitsstrafe geboten gewesen wäre. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision blieb unbegründet.

Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 S. 2 StGB sind die auf das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft zu erwartenden Wirkungen zu berücksichtigen; dazu gehört im Einzelfall auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer zugleich angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung.

2

Die Höhe der Strafe kann durch die Wechselwirkung mit einer Maßregel beeinflusst werden; Strafe und Maßregel müssen nicht nur einzeln, sondern auch im Zusammenwirken angemessen sein.

3

Fehlt es an einer darlegbaren Erörterung, dass die Sicherungsverwahrung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt worden ist, kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Würdigung eine niedrigere Strafe zu verhängen gewesen wäre.

4

Wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und fallen dadurch die formellen Voraussetzungen der angeordneten Sicherungsverwahrung weg, ist auch die Maßregel aufzuheben.

Zitiert von (8)

4 zustimmend · 1 ablehnend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 S 2 StGB§ 66 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 13. Juli 2021, Az: 20 KLs 458 Js 161197/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juli 2021 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

3

2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

4

a) Zu den bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, gehört im Einzelfall auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Strafhöhe kann durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden; beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 21. Oktober 2004 – 4 StR 325/04 Rn. 12; vom 29. November 2005 – 5 StR 339/05 Rn. 7 und vom 19. Juni 2008 – 4 StR 114/08 Rn. 18; siehe auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179). Das ist in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 724).

5

b) Gemessen daran lassen die Urteilsgründe im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung in den Blick genommen hat. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass die Jugendschutzkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.

6

3. Dies führt zur Aufhebung der Strafe und lässt die formellen Voraussetzungen der – im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten – Sicherungsverwahrung in Wegfall geraten. Aus diesem Grund war auch diese Maßregel aufzuheben(vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 2 StR 18/21 Rn. 6 und vom 2. Februar 2021 – 2 StR 461/20 Rn. 13).

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RiBGH Bellay ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.RaumPernice