Revision abgewiesen – Wechselwirkung von Strafe und Sicherungsverwahrung (§66 StGB) nur im Einzelfall
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Augsburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Ergänzend stellt der Senat klar, dass die Berücksichtigung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung nicht generell, sondern nur anhand der Einzelfallumstände zu beurteilen ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Augsburg als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten des Gerichts/der Nebenklägerin
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist die Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) nicht grundsätzlich als bestimmender strafmildernder Umstand zu würdigen; die Relevanz einer solchen Wechselwirkung ist im Einzelfall anhand der besonderen Umstände zu prüfen.
Die Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen können dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Ergänzende Hinweise des Senats sind so auszulegen, dass frühere Entscheidungen zur Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregeln nicht als generelle Leitlinie, sondern als einzelfallspezifische Bewertung zu verstehen sind.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 18. April 2023, Az: 3 KLs 407 Js 119919/18 jug (2)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21 Rn. 4: „im Einzelfall“).
Jäger Bär Leplow Allgayer Munk