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BGH·2 StR 18/21·30.03.2021

Strafzumessung: Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregel der Besserung und Sicherung

StrafrechtStrafzumessungMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des LG Bonn ein, das ihn wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilte und Sicherungsverwahrung anordnete. Streitgegenstand war, ob das Landgericht bei der Strafzumessung die Wechselwirkung zwischen Freiheitsstrafe und der Maßregel berücksichtigt hat. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil die Urteilsgründe hierzu keine Auseinandersetzung enthalten; hierdurch entfiel auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die auf das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft zu erwartenden Wirkungen der Strafe zu berücksichtigen; hierzu kann auch die Wechselwirkung zwischen Freiheitsstrafe und einer Maßregel der Besserung und Sicherung gehören.

2

Freiheitsstrafe und Maßregel müssen nicht nur für sich genommen, sondern auch im Zusammenwirken angemessen sein; die Wechselwirkung kann die Höhe der Freiheitsstrafe beeinflussen.

3

Fehlt in den Urteilsgründen eine Erörterung der Wechselwirkung zwischen verhängter Freiheitsstrafe und angeordneter Sicherungsverwahrung, so kann dies zu einer aufhebungsrelevanten Rechtsverletzung im Rechtsfolgenausspruch führen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann die Grundlage für die Anordnung einer Maßregel entfallen lassen; auch eine formell richtige Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aufzuheben, wenn sie von einem aufgehobenen Rechtsfolgenausspruch abhängig ist.

Zitiert von (10)

7 zustimmend · 1 ablehnend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 S 2 StGB§ 66 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 1. September 2020, Az: 22 KLs 6/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2020 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

3

2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht weder bei der Festsetzung der Einzelstrafen noch bei der Bildung der Gesamtstrafe erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

4

a) Zu den bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, kann auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregel der Besserung und Sicherung gehören. Zwar besteht nicht in jedem Fall eine Abhängigkeit dergestalt, dass Freiheitsstrafe und Maßregel eine getrennte Beurteilung ausschließen würden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1). Die Strafhöhe kann indes durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden; beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04, NStZ-RR 2005, 39; vom 29. November 2005 - 5 StR 339/05, NStZ-RR 2006, 105; vom 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08, NJW 2008, 3008; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179).

5

b) Gemessen daran lassen die Urteilsgründe im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Bemessung die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung in den Blick genommen hat. Dies wäre hier jedoch gerade mit Blick auf die hohen Einzelstrafen und vor dem Hintergrund einer nur formelhaft begründeten Gesamtstrafe geboten gewesen, weshalb der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu niedrigen Gesamtstrafen gelangt wäre.

6

3. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und auch des Gesamtstrafenausspruchs, und lässt die formellen Voraussetzungen der - im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten - Sicherungsverwahrung in Wegfall geraten. Aus diesem Grund war auch diese Maßregel aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 StR 461/20).

FrankeEschelbachMeyberg
KrehlZeng