Ausgleichung wegen ausländischer Verurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit neun Jahren Freiheitsstrafe ein. Zentral war, ob eine belgische Vorverurteilung (rechtskräftig nach der Tat) einen Härteausgleich erfordert oder Gesamtstrafenfähigkeit begründet. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies wegen unzureichender Feststellungen zum belgischen Verfahren zurück, andernfalls blieb die Revision unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich ausländische Vorverurteilung, die eine Bildung einer deutschen Gesamtstrafe ausschließt, ist dem Verurteilten ein Ausgleich (Härteausgleich) zu gewähren, damit er nicht schlechter gestellt wird als bei einer deutschen Vorverurteilung.
Unzureichende Feststellungen zum Ablauf und Inhalt eines ausländischen Strafverfahrens verhindern die revisionsgerichtliche Prüfung der Frage des Härteausgleichs oder der Gesamtstrafenfähigkeit.
Das Revisionsgericht kann bei lückenhaften Feststellungen die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung an die Tatkammer zurückverweisen; eine vollständige Aufhebung der bisherigen Feststellungen ist hierfür nicht erforderlich.
Bei der Prüfung der Gesamtstrafenfähigkeit ist insbesondere festzustellen, ob in dem früheren Verfahren die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zuletzt nach der späteren Tat geprüft worden sind; hiervon hängt die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung ab.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 9. September 2022, Az: 1 KLs 140 Js 44575/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zudem hat es die Einziehung von zwei Mobiltelefonen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob dem Angeklagten wegen des belgischen Urteils vom 15. Dezember 2021 mit einer Sanktion von u.a. 30 Monaten Freiheitsstrafe ein Härteausgleich zu gewähren ist. Diese frühere Verurteilung wurde erst am 11. März 2022, mithin nach Beendigung der hier geahndeten Tat (21. Dezember 2021), rechtskräftig; die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass in dem belgischen Strafverfahren nach dem 21. Dezember 2021 eine Entscheidung erging, in der „die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), und mithin vom zeitlichen Ablauf her die Strafen gesamtstrafenfähig gewesen wären.
Der aus dem Umstand, dass mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, entstehende Nachteil ist auszugleichen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 1 StR 404/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 27 Rn. 4; vom 1. September 2020 – 1 StR 279/20 Rn. 4; vom 4. August 2020 – 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 26 Rn. 5 und vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 26 ff.). Denn der Angeklagte soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-583/22 Rn. 51, 66).
2. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die aufgezeigte Lücke durch ergänzende Feststellungen zum belgischen Strafverfahren zu schließen haben; der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bedarf es hierfür nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sollte sich eine Gesamtstrafenfähigkeit vom zeitlichen Ablauf her ergeben, ist ein Härteausgleich nach Maßgabe der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu gewähren.
Sonstlt
Berichtigungsbeschluss vom 9. Januar 2024
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 1. wie folgt lautet:
„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Strafe aufgehoben.“
Gründe:
Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens geboten. Das Landgericht hatte, wie sich unschwer aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, eine Freiheitsstrafe, keine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt; folglich hat der Senat auch nur eine solche aufgehoben.
Jäger Fischer Leplow Allgayer Munk
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