Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer ausländischer Vorverurteilung
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt den Strafausspruch gegen den Angeklagten wegen Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidend sind lückenhafte Feststellungen zu einer polnischen Vorverurteilung (22.11.2022), die zeitlich in Frage stellt, ob Gesamtstrafenfähigkeit besteht. Wegen dieser Unklarheiten kann ein möglicher Härteausgleich nach EU‑Recht erforderlich sein.
Ausgang: Revision in Bezug auf den Strafausspruch erfolgreich; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer ausländischen Vorverurteilung, die zeitlich mit der hier zu beurteilenden Tat in engem Zusammenhang steht, bedarf es konkreter Feststellungen zum Zeitpunkt, Inhalt und Rechtskraft der ausländischen Entscheidung; fehlen diese, ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Gesamtstrafenfähigkeit nicht möglich.
Kann eine ausländische Strafe infolge fehlender Gesamtstrafenbildung nicht in eine inländische Gesamtstrafe eingestellt werden, ist der dadurch entstehende Nachteil durch einen Härteausgleich auszugleichen, damit der Verurteilte nicht benachteiligt wird gegenüber einer inländischen Vorverurteilung (vgl. EuGH C‑583/22).
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Tatgerichtskammer zurückverweisen; hierfür bedarf es nicht zwingend der Aufhebung aller bisherigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Für die Beurteilung der Gesamtstrafenfähigkeit sind insbesondere der Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung, die Frage der Vollstreckung oder Aussetzung der Vollstreckung sowie der zeitliche Ablauf der Taten entscheidungserhebliche Umstände.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 23. August 2023, Az: 4 KLs 408 Js 164/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. August 2023, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt; zudem hat es die Einziehung eines Messers angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
a) Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob dem Angeklagten wegen des polnischen Urteils vom 22. November 2022 mit einer Sanktion von acht Monaten Freiheitsstrafe ein Härteausgleich zu gewähren ist. Diese frühere, wegen „Handels mit gestohlenen Waren“ ergangene Verurteilung wurde erst am 15. März 2023, mithin nach Beendigung der hier geahndeten Tat (30. Dezember 2022), rechtskräftig; die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass in dem polnischen Strafverfahren nach dem 30. Dezember 2022 eine Entscheidung erging, in der „die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), und mithin vom zeitlichen Ablauf her die Strafen gesamtstrafenfähig gewesen wären (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 StR 423/22 Rn. 3).
b) Der aus dem Umstand, dass mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, entstehende Nachteil ist auszugleichen (BGH aaO Rn. 4 mit weiteren umfangreichen Nachweisen; Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 2 StR 310/23 Rn. 5). Denn der Angeklagte soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-583/22 Rn. 51, 66).
Auch ein solcher Nachteil lässt sich wegen der Lückenhaftigkeit der Feststellungen nicht ausschließen. Ob die Strafe vom 22. November 2022 zu vollstrecken oder aber deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, bleibt ebenso offen wie der Zeitpunkt der Hehlereitat. Wegen des letztgenannten Punkts kann der Senat nicht beurteilen, ob bereits einer früheren polnischen Verurteilung Zäsurwirkung zukommen könnte; in diesem Fall wäre von vornherein keine (fiktive) Gesamtstrafenlage gegeben.
2. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die aufgezeigten Lücken durch ergänzende Feststellungen zum polnischen Strafverfahren zu schließen haben; der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bedarf es hierfür nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sollte sich eine Gesamtstrafenfähigkeit vom zeitlichen Ablauf her ergeben, ist ein Härteausgleich nach Maßgabe der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu gewähren.
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