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BGH·4 StR 67/25·08.04.2025

Berücksichtigung ausländischer EU-Verurteilungen bei der Strafzumessung im Rahmen eines möglichen Härteausgleichs

StrafrechtStrafzumessungInternationales StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt den Gesamtstrafenausspruch; das LG Essen verurteilte ihn zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Kernfrage ist, ob bei der Strafzumessung ein Härteausgleich wegen früherer Verurteilungen in Belgien zu berücksichtigen war. Der BGH hebt den Gesamtstrafenausspruch auf und verweist zurück, da fehlende Feststellungen zur Rechtskraft und zur Vollstreckung der ausländischen Strafen die Prüfung eines Härteausgleichs verhindern.

Ausgang: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung wegen fehlender Feststellungen zur Rechtskraft und Vollstreckung der belgischen Strafen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind mögliche Härten durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen aus anderen EU‑Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, wenn zeitlich die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären.

2

Ein zu gewährender Härteausgleich dient dazu, den Betroffenen nicht schlechter zu stellen, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre.

3

Bei Geldstrafen liegt nur dann ein ausgleichsbedürftiger Nachteil vor, wenn die Geldstrafe nicht durch Zahlung, sondern im Wege des Freiheitsentzugs vollstreckt worden wäre.

4

Die Rechtskraft einer früheren ausländischen Verurteilung ist zwingende Voraussetzung für ihre Einbeziehung in die Strafzumessung; fehlen hierzu Feststellungen, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 StGB§ 349 Abs 2 StPO§ 354 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 16. Juli 2024, Az: 52 KLs 9/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Juli 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unterliegt der Aufhebung, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die Verurteilung durch ein belgisches Gericht ein Härteausgleich zu gewähren gewesen wäre.

3

a) Grundsätzlich sind bei der Strafzumessung etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären, eine solche aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit der Mitgliedstaaten nicht erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 2 StR 44/24 Rn. 24; Beschluss vom 12. Juli 2023 – 4 StR 495/22 Rn. 6). Denn der Angeklagte soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 StR 423/22 Rn. 4). Ein ausgleichsbedürftiger Nachteil liegt dabei bei einer Geldstrafe nur dann vor, wenn diese im Wege des Freiheitsentzuges vollstreckt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 ‒ 2 StR 44/24 Rn. 25).

4

b) Danach kam vorliegend ein Härteausgleich in Betracht. Denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil eines belgischen Gerichts vom 19. Mai 2020 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen Diebstahls in zwei Fällen in einem Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 € sowie in einem anderen Fall zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Die vorliegend abgeurteilten Taten wurden in der Zeit von Juli bis August 2017 begangen.

5

Allerdings verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob das belgische Urteil rechtskräftig ist. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzubeziehenden Strafen sicherstellt, ist aber zwingende Voraussetzung für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 – 4 StR 125/13 Rn. 2) bzw. einen zu gewährenden Härteausgleich. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob und wie die Geldstrafe vollstreckt worden ist, da für einen Härteausgleich keine Veranlassung besteht, wenn diese durch Zahlung vollstreckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 ‒ 2 StR 44/24 Rn. 25).

6

2. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

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