Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen wurde. Er rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und beanstandete fehlende Entscheidungsgründe. Der BGH verwirft die Rüge kostenpflichtig als unbegründet: Die Schriftsätze wurden berücksichtigt und eine gesonderte Begründung letztinstanzlicher Verwerfung ist nicht erforderlich.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig verworfen; keine Gehörsverletzung und keine Begründungspflicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn das Revisionsgericht die vorgebrachten Revisionsgründe und Gegenerklärungen zur Kenntnis nimmt und im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt; eine Nichtübernahme der Rechtsansichten der Verteidigung begründet für sich keine Gehörsverletzung.
Für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht grundsätzlich keine Pflicht zu einer ausführlichen Entscheidungsbegründung; § 349 Abs. 2 StPO begründet keine generelle Begründungspflicht.
Bei Zurückweisung der Revision als offensichtlich unbegründet kann das Revisionsgericht sich konkludent auf die Begründung der Vorinstanz oder die Antragsschrift des Generalbundesanwalts stützen; dies ersetzt die Notwendigkeit eigener ausführlicher Ausführungen.
Die EMRK (Art. 6) und die Rechtsprechung des EGMR stehen einer Zurückweisung eines Rechtsmittels unter Verweisung auf geltende Rechtsvorschriften oder die Übernahme vorinstanzlicher Gründe nicht entgegen, soweit keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 465 Abs. 1 StPO; eine kostenpflichtige Verwerfung der Anhörungsrüge ist zulässig, wenn die Rüge unbegründet ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Dezember 2025, Az: 1 StR 270/24
vorgehend LG München II, 27. Juni 2023, Az: W5 KLs 64 Js 22724/19, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2025 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
I. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Juni 2023 mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 23. Dezember 2025. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in dem beanstandeten Beschluss die Gründe, aus denen er die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hat, nicht dargelegt hat. Dies sei ausnahmsweise erforderlich gewesen, weil die Revision bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen habe.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
a) Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel, das er auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt hat, ausführlich begründet. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten in der 29 Seiten umfassenden Antragsschrift vom 12. Dezember 2024 eingehend auseinandergesetzt. Auf Bitte des Beschwerdeführers hat der Senat diesem sodann zugesagt, nicht vor 28. März 2025 zu entscheiden, damit dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Fertigung einer Gegenerklärung zur Verfügung stand. Die Revisionsbegründung und die weiteren Schriftsätze der Verteidigung, insbesondere die Gegenerklärung vom 28. März 2025, lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor und wurden sowohl hinsichtlich des behaupteten Verfahrenshindernisses der Verjährung als auch bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt. Es wurde bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wurde, noch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.
b) aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt es auch nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, dass der Senat seine Revisionsentscheidung nicht näher begründet hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, sein Vorbringen sei übergangen worden. Es besteht – wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt (AR S. 3) – für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht, insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 3 StR 301/23 Rn. 7; vom 20. März 2024 – 3 StR 183/23 Rn. 6; vom 21. März 2023 – 3 StR 255/22 Rn. 3; vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21 Rn. 5). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 8 mwN). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 Rn. 27; vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 67/20 Rn. 3). Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist es nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hinnehmbar, dass übergeordnete innerstaatliche Gerichte eine Beschwerde allein unter Verweis auf die für solche Beschwerden geltenden Rechtsvorschriften zurückweisen, wenn die Rechtssache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. EGMR, Entscheidungen vom 5. Dezember 2002 – 65863/01 und vom 13. Februar 2007 – 15073/03 Rn. 50). Bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels kann sich ein Rechtsmittelgericht grundsätzlich darauf beschränken, sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu eigen zu machen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 1999 – 30544/96; vgl. auch EGMR, Urteil vom 11. April 2019 – 50053/16 Rn. 41; Entscheidung vom 26. Februar 2008 – 14029/05 Rn. 108). Von diesen Grundsätzen ist der EGMR entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch in seinem Urteil vom 16. Dezember 2025 – 34701/21 (vgl. insbesondere Rn. 38) - nicht abgerückt.
bb) Diesen Maßstäben entspricht die beanstandete Entscheidung des Senats. Entgegen dem Vortrag der Beschwerde haben sich sowohl das Landgericht als auch der Generalbundesanwalt umfassend mit den relevanten Rechtsfragen auseinandergesetzt. Der Senat hat sich durch die vom Generalbundesanwalt beantragte Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO dessen Ausführungen im Wesentlichen zu eigen gemacht und seine Entscheidung damit konkludent begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 26).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Jäger Fischer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler