Revision verworfen: Einziehungsanordnung und fehlende Tenorierung gesamtschuldnerischer Haftung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I wurde vom BGH als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat lehnte eine Ergänzung der Einziehungsanordnung durch den Generalbundesanwalt als nicht erforderlich ab. Die fehlende Tenorierung einer gesamtschuldnerischen Haftung mit unbekannten Mittätern beeinträchtigt den Angeklagten nicht, da die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs.1 BGB) erhalten bleibt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als unbegründet verwerfen.
Die Unterlassung, eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannten Mittätern im Tenor der Einziehungsanordnung auszusprechen, nimmt dem Angeklagten nicht die Verteidigungsmöglichkeit; die Einwendung der Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt erhalten.
Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung der Einziehungsanordnung steht einer uneingeschränkten Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
Wird die Revision verworfen, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 30. März 2022, Az: 3 KLs 380 Js 155875/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat sieht keinen Anlass zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung. Dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 StR 205/19 Rn. 6).
Die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann der Senat durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte hinsichtlich des gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haftet. Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15, 29. September 2010 – 4 StR 435/10; 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
Jäger Fischer Bär Pernice Munk