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BGH·1 StR 288/24·20.08.2024

Revision verworfen – Einziehungsanordnung und Nicht‑Tenorierung gemeinsamer Schuld

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten. Das BGH‑Senat lehnte eine Ergänzung der Einziehungsanordnung ab. Eine Nicht‑Tenorierung einer Gesamtschuld mit unbekannten Mittätern beeinträchtigt nicht die Einwendung der Erfüllungswirkung nach § 422 Abs.1 BGB. Die Verwerfung erfolgte mittels Beschluss nach § 349 Abs.2 StPO.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Staates.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen.

2

Die Unterlassung, in der Tenorierung einer Einziehungsanordnung eine Gesamtschuld mit unbekannten Mittätern zu nennen, beeinträchtigt den Verurteilten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung des § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt erhalten.

3

Eine Ergänzung der Einziehungsanordnung ist nicht erforderlich, sofern keine entscheidungserheblichen Gründe für eine ergänzende Tenorierung vorliegen.

4

Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf ergänzende Tenorierung oder die Berufung auf § 349 Abs. 4 StPO hindert das Gericht nicht an der uneingeschränkten Verwerfung der Revision.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 18. Januar 2024, Az: 2 KLs 450 Js 16840/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat sieht keinen Anlass zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung. Dass eine Gesamtschuld mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird dem Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 – 1 StR 259/22 und vom 22. August 2019 – 1 StR 205/19 Rn. 6).

Die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann der Senat durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte hinsichtlich des gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrags überwiegend als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen ist. Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 – 1 StR 259/22; vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15 und vom 29. September 2010 – 4 StR 435/10; jeweils mwN).

Jäger Wimmer Bär

Leplow Munk