Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision in Strafsachen: Inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem ihre Revision verworfen worden war. Zentral ist die Frage, ob durch die Beschlussentscheidung das rechtliche Gehör nach §356a StPO verletzt wurde. Der Senat verneint dies und führt aus, dass das Revisionsvorbringen gewürdigt, aber als nicht durchgreifend angesehen worden sei. Kostenentscheidung erfolgte nach §465 Abs.1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten nach §465 Abs.1 StPO auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder Tatsachen/Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen; die bloße Wiedergabe einer Erklärung genügt in der Regel nicht.
Die Anhörungsrüge dient nicht der erneuten inhaltlichen Überprüfung einer bereits als unbegründet erachteten Entscheidung; bloße Rügen der sachlichen Fehlerhaftigkeit sind unbeachtlich.
Die vom Generalbundesanwalt im Antragschrift vorgetragenen Gründe können in hinreichender Klarheit die für die Zurückweisung maßgeblichen Erwägungen tragen; ein Anspruch auf vorherige Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung besteht nicht.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist nach §465 Abs.1 StPO zu treffen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Juni 2015, Az: 1 StR 207/15, Beschluss
vorgehend LG Ravensburg, 11. Dezember 2014, Az: 2 KLs 11 Js 23423/13
Tenor
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 durch Beschluss vom 24. Juni 2015 mit ergänzender Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 3. August 2015 hat die Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist erhoben und damit zulässig ist. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht nur vorzutragen, sondern glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15), wozu die ledigliche Wiedergabe der Erklärung der Verurteilten in der Regel nicht ausreicht. Bei einer Absendung am 22. Juli 2015 liegt auch nicht auf der Hand, dass der Beschluss die Verurteilte erst am 29. Juli 2015 erreicht hat.
2. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Auf die mangelnde Erfolgsaussicht war die Verurteilte schon durch den Antrag des Generalbundesanwalts hingewiesen worden, der auch ausdrücklich die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils bekräftigt hat.
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13).
Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt. Ein Anspruch darauf, dass der Senat seine beabsichtigte Entscheidung vorab dem Revisionsführer mitteilt, besteht nicht.
Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 12. Juni 2015, auf den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 ausdrücklich eingegangen ist und insbesondere auch aufgezeigt hat, dass die Rechtsauffassung der Verurteilten hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils unzutreffend ist. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
| Raum | Radtke | Fischer | |||
| Rothfuß | Mosbacher |