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BGH·1 StR 585/15·17.03.2016

Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob gegen die Verwerfung seiner Revision eine Gegenvorstellung, die der Senat als Anhörungsrüge nach § 356a StPO wertete. Die Rüge wird als unbegründet verworfen, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Das Revisionsvorbringen sei berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen über die Revision sind nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht statthaft.

2

Eine als Gegenvorstellung eingebrachte Eingabe kann als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu behandeln sein.

3

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Vorbringen substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse unberücksichtigt ließ oder solche verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.

4

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung bestimmter Revisionsvorbringen in der Entscheidung begründet keine Gehörsverletzung, sofern ersichtlich ist, dass diese Vorbringen bedacht wurden und die Entscheidung auf erkennbar tragfähigen Erwägungen beruht.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 349 Abs 2 StPO§ 356a StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. Februar 2016, Az: 1 StR 585/15

vorgehend LG Hof, 28. April 2015, Az: 3 KLs 12 Js 7667/13

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 2. Februar 2016 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen „Gegenvorstellung“ vom 11. Februar 2016.

2

Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 – 1 StR 137/13).

3

Die Gegenvorstellung erweist sich jedoch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Sie ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang– auch im Hinblick auf die in der „Gegenvorstellung“ und auch bereits in der Revisionsbegründung näher ausgeführten Gesichtspunkte – bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass auf diese Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt – insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Antrag des Generalbundesanwalts – keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15).

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