Verfahrensrecht: Keine Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss, gegen einen Verweisungsbeschluss und gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, gegen die Verweisung des Verfahrens und gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung an den BFH. Der BFH hielt die Beschwerden für nicht statthaft und verworf sie als unzulässig. Entscheidend war, dass PKH-Beschlüsse nach §128 Abs.2 FGO nicht beschwerdefähig sind, Verweisungen nur bei Zulassung anfechtbar sind und Protokollberichtigungen ausschließlich durch den unterschreibenden Instanzrichter vorgenommen werden können.
Ausgang: Beschwerden gegen PKH-Ablehnung, Verweisungsbeschluss und Protokollberichtigung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind nicht mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 2 FGO anfechtbar.
Gegen einen Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts ist die Beschwerde beim BFH nur statthaft, wenn das Finanzgericht die Beschwerde im Verweisungsbeschluss zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Eine Protokollberichtigung kann nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den Protokollführer vorgenommen werden; eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist nicht statthaft.
Bei unzulässiger Zurückweisung einer Beschwerde kann die Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet werden (§ 135 Abs. 2 FGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. August 2023, Az: 3 K 1053/14, Beschluss
Leitsatz
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Tenor
Die Beschwerden der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.08.2023 - 3 K 1053/14 wegen Prozesskostenhilfe und Amtshaftung werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu tragen.
Gründe
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und mithin unzulässig, soweit die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wendet. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) ergibt-- Beschlüsse im Verfahren wegen PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
2. Soweit die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des FG erhoben hat, mit dem das FG das Verfahren wegen Amtshaftung abgetrennt und an das Landgericht abgegeben hat, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, BFH/NV 2013, 1611). Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.
3. Für die von der Klägerin an den BFH übersandte "Klage" wegen Protokollberichtigung ist der BFH nicht zuständig. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine Protokollberichtigung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist danach nicht statthaft.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.