Unanfechtbarkeit des Beschlusses über Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen FG-Beschluss, mit dem PKH abgelehnt worden war. Zentrale Frage war, ob hiergegen PKH gewährt werden kann. Der BFH lehnte den PKH-Antrag ab, weil Beschlüsse des Finanzgerichts im PKH-Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar sind. Mangels Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde gegen FG-Beschluss abgelehnt, da PKH-Beschlüsse des FG unanfechtbar sind
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse des Finanzgerichts über Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO).
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs aufweist und nicht mutwillig erscheint (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
Fehlt die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels, so besteht insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und damit kein Anspruch auf PKH.
Ein Antrag auf PKH ist als Antrag für die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung auszulegen und anhand der Zulässigkeit und Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 5. Januar 2026, Az: 3 K 41/25, Beschluss
Leitsatz
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes finanzgerichtliches Verfahren. Mit Beschluss vom 05.01.2026 - 3 K 41/25 lehnte das Finanzgericht (FG) die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
Der Antragsteller beantragt beim Bundesfinanzhof (BFH), "Rechtsmittel gegen den Beschluss des FG" zuzulassen, den Beschluss aufzuheben und ihm für das beabsichtigte Verfahren PKH zu gewähren. Es lägen ausreichende Angaben und Nachweise vor, um PKH zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41/25 auszulegen.
2. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.
a) PKH erhält auf entsprechenden Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 23.06.2020 - IV S 3/19 (PKH), Rz 10).
b) Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41/25 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Beschlüsse des FG im Verfahren wegen PKH sind unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO) und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2012 - V B 37/12, Rz 5, und vom 04.07.2024 - XI B 29/24).
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.