Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte eine "Ausnahmebeschwerde" gegen den Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts ein, mit dem die Klage an den zuständigen Rechtsweg verwiesen wurde. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nur zulässig ist, wenn das FG sie im Beschluss zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG). Darüber hinaus sind außerordentliche, gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe im Finanzgerichtsverfahren nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes (§ 133a FGO) generell nicht statthaft. Schließlich fehlte die erforderliche Vertretung durch einen zum Prozessbevollmächtigten berechtigten Vertreter (§ 62 FGO).
Ausgang: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als unzulässig verworfen, da Zulassung fehlte und sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen (Vertretung) nicht erfüllt waren
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts steht die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nur zu, wenn sie in dem Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen worden ist.
Die Finanzgerichtsordnung sieht keine "Ausnahmebeschwerde" gegen die Nichtzulassung der Beschwerde vor; außerordentliche, gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe sind in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes (§ 133a FGO) grundsätzlich unstatthaft.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich ein Beteiligter, soweit er nicht juristische Person des öffentlichen Rechts oder Behörde ist, durch einen nach § 62 FGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; ansonsten ist das Rechtsmittel unzulässig.
Ist eine Beschwerde unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen (vgl. §§ 128 Abs. 3, 132 FGO).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. Juli 2012, Az: 1 K 2529/12, Beschluss
Leitsatz
NV: Gegen einen Verweisungsbeschluss des FG steht den Beteiligten gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Beschwerde an den BFH nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im Wege einer "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 30. Juli 2012 1 K 2529/12 mit dem die Klage wegen Untersagung einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren mangels Finanzrechtswegs an das Oberlandesgericht … verwiesen worden ist. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft.
a) Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.
b) Eine "Ausnahmebeschwerde" gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des FG sieht die FGO nicht vor. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
2. Zudem muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bei der Einleitung des Verfahrens als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.