Wiederholter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte erneut Prozesskostenhilfe für ein Entschädigungsklageverfahren, ohne die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen. Der BFH hielt den Antrag für rechtsmissbräuchlich und lehnte ihn ab, da die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen wurde. Weitere Anträge werden nicht beschieden, bis die Erklärung vorgelegt oder die angeforderten Gerichtskosten gezahlt sind.
Ausgang: Wiederholter PKH-Antrag mangels Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als rechtsmissbräuchlich verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein wiederholter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nur dann aussichtsreich, wenn der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können.
Die Mittellosigkeit ist im PKH-Verfahren nachzuweisen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die vorgeschriebene Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht wird (§ 117 Abs. 2 ZPO).
Das wiederholte Stellen eines PKH-Antrags ohne Vorlage der erforderlichen Vermögensangaben ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen und kann zur Zurückweisung des Antrags führen.
Das Gericht kann weitere Anträge im Verfahren unbehandelt lassen, bis der Antragsteller die geforderte Vermögensdarlegung nachreicht oder die angeforderten Gerichtskosten entrichtet.
Behauptungen eines Prozessbetrugs begründen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Nichtzustellung oder Verfahrensverzögerung auf das Verhalten des Antragstellers (z. B. Nichtzahlung von Gerichtskosten) zurückzuführen ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
NV: Der wiederholte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist rechtsmissbräuchlich, wenn wiederum die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt werden.
Tatbestand
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 10. April 2013 einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Entschädigungsklageverfahren (X K 4/12) abgelehnt (X S 5/13 (PKH), BFH/NV 2013, 971), da der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller erneut PKH für dieses Verfahren. Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er wiederum nicht eingereicht. Er ist der Ansicht, dass ihm PKH schon deshalb zu gewähren sei, weil Prozessbetrug vorläge.
Entscheidungsgründe
II. 1. Der erneute Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Er ist rechtsmissbräuchlich.
a) Zwar ist ein erneuter Antrag auf Gewährung von PKH trotz des Vorliegens eines ablehnenden Beschlusses möglich, da gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2006 VI S 2/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1097, m.w.N.). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben können (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256, m.w.N.). Darüber hinaus ist die Mittellosigkeit nachzuweisen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Letzteres hat der Antragsteller wiederum versäumt, so dass schon deshalb die Bewilligung von PKH aus den im Beschluss vom 10. April 2013 X S 5/13 (PKH) genannten Gründen abzulehnen ist. Dass der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von PKH ohne Einreichung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wiederholt hat, ist rechtsmissbräuchlich.
b) Soweit der Antragssteller vorträgt, PKH sei deshalb zu gewähren, weil ein Prozessbetrug vorläge, weist der Senat darauf hin, dass die Entschädigungsklage bislang mangels Zahlung der Gerichtskosten nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a des Gerichtskostengesetzes durch den Antragsteller der Beklagten nicht zugestellt werden konnte. Handlungen der Beklagten dieses Verfahrens, die ursächlich für einen vermeintlichen Prozessbetrug sein könnten, liegen schon deshalb nicht vor.
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weitere Anträge im vorliegenden Verfahren nicht mehr beschieden werden, solange der Antragsteller nicht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt oder --soweit das Entschädigungsklageverfahren betroffen ist-- die angeforderten Gerichtskosten einzahlt.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben.