Zurückweisung eines erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin stellte erneut Antrag auf Prozesskostenhilfe; das Landgericht Bonn wies den neuerlichen PKH-Antrag zurück. Das Gericht erachtete den Antrag als unzulässig, weil bereits über einen gleichartigen PKH-Antrag entschieden worden sei und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden. Außerdem fehle für den weiterverfolgten Eilantrag ein Verfügungsgrund.
Ausgang: Neuerlicher PKH-Antrag der Klägerin abgewiesen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und fehlendem Verfügungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn bereits über denselben PKH-Antrag abschließend entschieden wurde und keine neuen, prozessrechtlich relevanten Tatsachen, Beweismittel oder Änderungen des Sach- oder Streitstands vorgetragen werden.
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses bei PKH umfasst, dass die Wiederholung einer bereits abgeschlossenen Entscheidung nur bei Vorliegen neuer Tatsachen oder sonstiger rechtserheblicher Umstände gerechtfertigt ist.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Verfahren ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes notwendig; fehlt dieser (z. B. infolge Zeitablaufs), ist PKH zu versagen.
Eingaben, die ohne substantiierten Sachvortrag unterschiedliche Verfahren vermischen oder keine konkreten Einwendungen gegen die ursprüngliche Entscheidung enthalten, begründen kein Rechtsschutzbedürfnis und sind als unzulässiger Wiederholungsantrag zurückzuweisen.
Tenor
wird der neuerliche Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte im März 2015 Fördermaßnahmen bei dem Antragsgegner, was dieser im September 2015 ablehnte. Im April 2016 beantragte sie zunächst beim Amtsgericht Köln Prozesskostenhilfe. Nach Verweisung an das Landgericht Bonn wies die Kammer den Antrag mit Beschluss vom 17.06.2016 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten, auch zum weiteren Verlauf des Verfahrens, wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Unter dem 30.04.2017, 16.05.2017, 24.05.2017 und 06.06.2017 verfasste die Antragstellerin erneut Schreiben an das Landgericht Bonn und das Amtsgericht Köln.
II.
Obgleich der Auslegungsgrundsatz gilt, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW 1993, 1925), ergibt sich aus der Gesamtheit der Eingaben der Antragstellerin, dass ihr Verlangen nach Prozesskostenhilfe unverändert ist und sie diesbezüglich eine (erneute) Entscheidung begehrt.
Sind die Eingaben demnach als ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen, ist dieser indes bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine wiederholte Entscheidung über einen PKH-Antrag, nachdem die Kammer über ihr Gesuch mit Beschluss vom 17.06.2017 bereits entschieden hat (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2008 – L 12 B 9/08 AL –, Rn. 12;BFH, Beschluss vom 08. November 2013 – X S 41/13 (PKH) –, Rn. 3). Die Antragstellerin begehrt PKH „in oben genannter Rechtssache“, die aber – wie sie weiß - abgeschlossen ist. Ihr Interesse ist darauf gerichtet, PKH trotz der ablehnenden Entscheidung bewilligt zu bekommen. Neue Tatsachen, Beweismittel oder sonstige rechtlich relevante Gesichtspunkte werden nicht vorgetragen. Zudem bezieht sich die Eingabe ohne jedweden Sachvortrag unterschiedslos auf vier verschiedene gerichtliche Verfahren, wobei die Eingabe zudem in erster Linie die amtsgerichtlichen Verfahren betrifft (vgl. „ggf. 4 O 50/16“). Sie macht auch nicht geltend, dass sich die Verhältnisse bzw. der Sach- und Streitstand inzwischen verändert hätten (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 127 ZPO, Rn. 43; Musielak/Voit ZPO/Fischer ZPO § 127 Rn. 6).
Darüber hinaus wäre der Antrag aber auch unbegründet. Dies folgt zum einen daraus, dass die Antragstellerin in der Sache ihren „Eilantrag“, d.h. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, es aber angesichts der seit der Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners vergangenen Zeit in jedem Fall an einem Verfügungsgrund fehlt. Hinsichtlich des Fehlen eines Verfügungsanspruchs wird auf die weiterhin zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 17.06.2016 Bezug genommen.
Bonn, 04.09.2017
4. Zivilkammer 1. Instanz