Nachweis der Mittellosigkeit im PKH-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte beim BFH einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und legte die angeforderte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vor; er berief sich zudem auf Art.47 Abs.3 EUCharta. Der BFH lehnte die PKH ab, weil der Nachweis der Mittellosigkeit nicht erbracht wurde. Auch der Verweis auf Art.47 ändert hieran nichts. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse abgewiesen; auch Antrag nach Art.47 Abs.3 EU-Charta abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönliche und wirtschaftliche Lage durch die vorgeschriebene Erklärung und Belege darlegt; hierzu sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 142 FGO).
Wird die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht eingereicht, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil der Nachweis der Mittellosigkeit fehlt.
Auch eine Begründung mit Verweis auf Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führt zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nur, wenn der Antragsteller nachweist, nicht über ausreichende Mittel zu verfügen.
Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können gerichtsgebührenfrei ergehen (§ 142 FGO i.V.m. § 118 ZPO und einschlägigen Vorschriften des GKG).
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Leitsatz
NV: Ohne Nachweis der Mittellosigkeit ist die Gewährung von PKH abzulehnen, auch soweit der Antragsteller sich auf Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beruft .
Tatbestand
I. Der Antragsteller hat Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben und mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ist er um Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des beigefügten amtlichen Vordrucks bis zum 15. März 2013 gebeten worden. Diese Vorlage erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 26. März 2013 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von PKH auch nach Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh).
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Wird vom Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, ist die Gewährung von PKH abzulehnen, da der Nachweis über die Mittellosigkeit nicht erbracht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2012 V S 8/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1630).
2. Da die Gewährung von PKH nach Art. 47 Abs. 3 EUGrdRCh ebenfalls verlangt, dass der Antragsteller "nicht über ausreichende Mittel" verfügt, ist auch insoweit der Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzulehnen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses der Anlage 1).