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BFH·X S 21/12·25.10.2012

Keine Zuständigkeit des BFH für einen AdV-Antrag nach Zurückverweisung an das FG - Kostenentscheidung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrecht (FGO)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte im NZB-Verfahren beim BFH einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ein FG-Urteil zur Einkommensteuer 2005. Der BFH hob das FG-Urteil wegen Verfahrensmängeln auf und verwies die Sache an das FG zurück. Mit der Zurückverweisung wurde das FG Gericht der Hauptsache und ist damit zuständig für die Entscheidung über den AdV-Antrag sowie über die hierdurch entstandenen Kosten.

Ausgang: Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen; FG ist für den AdV-Antrag und die Kostenentscheidung zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Zurückverweisung an das Finanzgericht wird dieses zum Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO und übernimmt die Zuständigkeit für beim BFH gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.

2

Ein gesonderter Antrag auf Abgabe des AdV-Verfahrens an das Finanzgericht ist nicht erforderlich, wenn der BFH das Hauptsacheverfahren an das FG zurückverweist.

3

Der Bundesfinanzhof verliert mit der Zurückverweisung seine Zuständigkeit zur Entscheidung über ursprünglich beim BFH gestellte Verfahrensanträge zur Aussetzung der Vollziehung.

4

Das Finanzgericht hat nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch die Inanspruchnahme des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden.

Relevante Normen
§ 69 FGO§ 70 FGO§ 17b Abs 2 S 1 GVG§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO

Leitsatz

NV: Mit der Zurückverweisung an das FG wird das FG zum Gericht der Hauptsache und ist damit für die Entscheidung über den beim BFH wegen AdV im Rahmen eines NZB-Verfahrens gestellten AdV-Antrag zuständig .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2005 mit Urteil vom 21. Dezember 2011 abgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen am 26. Januar 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und am 31. Mai 2012 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.

2

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 (Az. X B 22/12) das angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensmangels (Unterlassen einer notwendigen Aktenbeiziehung und Nichtgewährung der Akteneinsicht) aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

3

II. Der AdV-Antrag ist an das FG abzugeben.

4

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht mehr das für die Entscheidung über den AdV-Antrag zuständige "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da der Senat das Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 an das FG zurückverwiesen hat.

5

Mit dieser Zurückverweisung ist das FG zum Gericht der Hauptsache geworden und damit für die Entscheidung über den --ursprünglich beim BFH als damaligem Gericht der Hauptsache gestellten-- AdV-Antrag zuständig. Eines Antrags des Antragstellers auf Abgabe des AdV-Verfahrens an das FG bedarf es nicht (vgl. zu dem Vorstehenden BFH-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, nicht veröffentlicht, juris; vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335; vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95; vom 29. Juni 2011 X S 21/11, BFH/NV 2011, 1893, und vom 22. März 2012 XI S 1/12, BFH/NV 2012, 1160).

6

Entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 70 FGO hat das FG auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden.