Abgabe eines AdV-Antrags an das FG bei Zurückverweisung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte im beim BFH laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der BFH hob die FG-Urteile wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sachen an das FG zurück. Da das FG durch die Zurückverweisung zum Gericht der Hauptsache geworden ist, ist der noch nicht entschiedene AdV-Antrag an das FG abzugeben. Das FG hat bei der Entscheidung insbesondere die noch ausstehende Beweisaufnahme zu berücksichtigen.
Ausgang: AdV-Antrag an das FG abzugeben, da durch die Zurückverweisung das FG zum Gericht der Hauptsache geworden ist.
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem beim BFH anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein AdV-Antrag gestellt und verweist der BFH die Hauptsache an das FG zurück, ist der AdV-Antrag, soweit der BFH noch nicht entschieden hat, an das FG abzugeben.
Durch die Zurückverweisung wird das FG im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Gericht der Hauptsache und damit zuständig für zuvor beim BFH gestellte Anträge zur Aussetzung der Vollziehung.
Für die Abgabe des AdV-Antrags an das FG bedarf es keiner gesonderten Antragstellung durch die Beteiligten; die Abgabe erfolgt kraft der Zurückverweisung.
Das FG hat bei der Entscheidung über den abgegebenen AdV-Antrag die Gründe der zurückverweisenden Beschlüsse zu beachten und insbesondere die noch ausstehende Beweisaufnahme und -würdigung dahingehend zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen, die eine AdV rechtfertigen können.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
NV: Wird ein AdV-Antrag zu einem beim BFH anhängigen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt und führt die Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels des FG-Urteils zur Zurückverweisung an das FG, ist auch der AdV-Antrag --sofern der BFH noch nicht über ihn entschieden hat-- an das FG abzugeben, weil das FG mit der Zurückverweisung des Klageverfahrens zum "Gericht der Hauptsache" wird .
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hatte drei Klagen der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1997 und 1998, Einkommensteuer 1999 bis 2006 sowie Gewerbesteuermessbetrag 1997 bis 2006 als unbegründet abgewiesen. Die Antragstellerin hat hiergegen am 17. Dezember 2010 Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt und am 27. Juni 2011 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.
Der erkennende Senat hat mit Beschlüssen vom 29.06.2011 die angefochtenen Urteile wegen eines Verfahrensmangels (Unterlassen einer notwendigen Beweisaufnahme) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an das FG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der AdV-Antrag ist an das FG abzugeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht mehr das für die Entscheidung über den AdV-Antrag zuständige "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da der Senat die Hauptsacheverfahren mit Beschlüssen vom 29.6.2011 an das FG zurückverwiesen hat.
Mit dieser Zurückverweisung ist das FG zum Gericht der Hauptsache geworden und damit für die Entscheidung über den --ursprünglich beim BFH als damaligem Gericht der Hauptsache gestellten-- AdV-Antrag zuständig. Eines Antrags der Antragstellerin auf Abgabe des AdV-Verfahrens an das FG bedarf es nicht (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95, m.w.N.).
Das FG wird unter Beachtung der Gründe der zurückverweisenden Beschlüsse in den Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob beim derzeitigen Stand des Verfahrens und der Sachverhaltsaufklärung --insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung noch aussteht-- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen, die eine --ggf. teilweise und/ oder in Höhe eines Teilbetrags von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machende-- AdV rechtfertigen können.