Themis
Anmelden
BFH·XI S 1/12·22.03.2012

Gericht der Hauptsache nach Zurückverweisung

VerfahrensrechtSteuerprozessrecht (FGO)Aussetzung der VollziehungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte beim BFH die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Hauptsache an das Finanzgericht zurück. Mit der Zurückverweisung wurde das FG erneut zum Gericht der Hauptsache und ist ohne weiteren Antrag zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung. Das FG hat die AdV unter Beachtung der Zurückweisungsgründe zu prüfen.

Ausgang: Hauptsache an das Finanzgericht zurückverwiesen; Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung geht auf das FG über

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Hauptsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, wird das Finanzgericht erneut zum Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO.

2

Mit der Zurückverweisung geht die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen zuvor beim Revisionsgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kraft der Zurückverweisung auf das Finanzgericht über.

3

Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist kein neuer Antrag des Beteiligten erforderlich; das erneut zuständige Gericht prüft die AdV auf der Grundlage der Zurückverweisungsgründe.

4

Das zuständige Gericht hat bei der Prüfung der Aussetzung der Vollziehung die Gründe des zurückverweisenden Beschlusses und sonstige verfahrensrelevante Umstände (z. B. PKH-Gewährung) zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 69 Abs 3 FGO§ 69 Abs. 3 FGO

Leitsatz

NV: Wird die Hauptsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, so wird das FG erneut zum Gericht der Hauptsache. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geht auf das FG über .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 27. Juli 2011 12 K 3840/10 die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Haftung für Umsatzsteuer abgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Ferner hat er beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen.

3

Mit Beschluss vom heutigen Tage XI B 1/12 hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

4

II. Da der Senat die Hauptsache an das FG zurückverwiesen hat, ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zuständige Gericht der Hauptsache. Mit der Zurückverweisung der Hauptsache an das FG ist dieses erneut zum Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung geworden. Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf AdV auf das FG übergegangen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragstellers bedürfte (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, nicht veröffentlicht, juris; vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335, und vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95).

5

Unter Beachtung der Gründe des zurückverweisenden Beschlusses sowie des Senatsbeschlusses vom 6. Dezember 2011 XI S 9/11 (PKH), mit dem dem Antragsteller für die zwischenzeitlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde XI B 1/12 Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wird das FG zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, die die AdV rechtfertigen könnten.