Themis
Anmelden
BFH·X E 4/12·26.06.2012

Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG

VerfahrensrechtKostenrechtKostenerinnerung nach § 66 GKGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner legte Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH ein und behauptete u.a. die Ungültigkeit von GVG und GKG. Der BFH stellte fest, dass vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht, die Erinnerung aber nur Einwendungen gegen Ansatz, Höhe oder Streitwert der Kosten ermöglicht. Die Erinnerung wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Kostenrechnung keinen Rechtsfehler aufweist und die Gesetzesungültigkeitsbehauptungen unsubstantiiert sind. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz fehlerfrei, behauptete Ungültigkeit von GVG/GKG unsubstantiiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs kann der Kostenschuldner diese persönlich einlegen; vor dem BFH besteht insoweit kein Vertretungszwang.

2

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist auf Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst beschränkt, insbesondere auf Ansatz und Höhe einzelner Kosten sowie auf den Streitwert.

3

Eine Kostenrechnung ist aufzuheben, wenn und soweit sie in Ansatz oder Höhe fehlerhaft ist; bloße Verweise auf die angebliche Ungültigkeit von Gesetzen rechtfertigen dies nicht, wenn sie nicht substantiiert dargetan werden.

4

Ist die Kostenrechnung frei von Rechtsfehlern, führt eine unsubstantiiert vorgetragene Gesetzesungültigkeit nicht zur Stattgabe der Erinnerung.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ GVG§ 62 Abs 4 FGO§ 66 Abs 1 GKG§ GKG§ 62 Abs. 4 FGO§ 128 Abs. 3 FGO

Leitsatz

NV: Gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs kann der Kostenschuldner persönlich Erinnerung einlegen. Insoweit besteht kein Vertretungszwang .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluss entschieden, dass der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), ihm Aussetzung der Vollziehung betr. verschiedener Steuerbescheide zu gewähren, abgelehnt wird. Das FG ließ gegen seinen Beschluss die Beschwerde nicht zu. Gleichwohl legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der angerufene Senat hat durch Beschluss die Beschwerde des Kostenschuldners als unzulässig verworfen, da diese im Hinblick auf § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft und zudem der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 10. April 2012 nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten angesetzt. Der Kostenschuldner trägt vor, das GKG und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) seien ebenso wie mehrere andere von ihm benannte Rechtsvorschriften seit 2007 ungültig.

2

Der Kostenschuldner beantragt,die Kostenrechnung aufzuheben.

3

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.

5

1. Zwar konnte der Kostenschuldner diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428).

6

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Die Einwendungen des Kostenschuldners, das GVG und das GKG seien ungültig, sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

7

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.