Erinnerung gegen den Kostenansatz
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH. Zu prüfen war, ob die Erinnerung zulässige Einwendungen gegen den Kostenansatz oder insoweit unbeachtliche Angriffe auf die Kostengrundentscheidung enthielt. Das Gericht hielt die Erinnerung für unbegründet und wies sie zurück, da die Kostenberechnung (§§1,3,19 GKG; Nr.6502 Kostenverzeichnis) zutreffend war. Eine unrichtige Sachbehandlung nach §21 GKG lag nicht vor; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen (zurückgewiesen) und gerichtsgebührenfrei entschieden
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist auf Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst beschränkt; zulässig sind Rügen gegen den Ansatz oder die Höhe einzelner Kosten sowie gegen den Streitwert.
Eine Erinnerung ist nicht das geeignete Rechtsmittel, um gegen die der Kostenrechnung zugrunde liegende Kostengrundentscheidung zu rügen; ein als solche formuliertes Vorbringen ist nicht durch die Erinnerung zu beseitigen.
Der Kostenansatz ist dann nicht zu beanstanden, wenn die einschlägigen Gebührentatbestände des GKG und die Nrn. des Kostenverzeichnisses zutreffend angewandt wurden.
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG liegt nicht vor, wenn das Vorbringen des Erinnerungsführers zutreffend als Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung zu qualifizieren ist und keine Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung dargetan wird.
Leitsatz
NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert .
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 28.03.2019 - KostL 514/19 (IX B 15/19) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Zwar konnte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).
2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 28.03.2019 weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere wurde zutreffend die Festgebühr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) in Höhe von 60 € angesetzt.
3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss ausgelegt.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).