"Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer beantragte nach Schlusskostenrechnung erneut den Erlass von Gerichtskosten; das Gericht wertete dies als nochmalige Erinnerung. Die erneute Erinnerung ist unzulässig, weil gegen Erinnerungsentscheidungen nur die Anhörungsrüge nach § 69a GKG bei Gehörsverletzung offensteht. Ein Erlass nach § 21 GKG wird mangels unverschuldeter Unkenntnis oder unrichtiger Sachbehandlung verneint; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH als unzulässig verworfen; erneute Erinnerung nicht statthaft, nur Anhörungsrüge möglich
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH ist nur die Anhörungsrüge nach § 69a GKG zulässig, wenn der Kostenschuldner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht.
Ein nach Ergehen der Kostenrechnung gestellter Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten ist als Erinnerung auszulegen.
Eine nochmalige Erinnerung gegen eine bereits entschiedene Kostenfestsetzung ist nicht statthaft; die zulässigen Rechtsbehelfe richten sich nach den speziellen Regelungen des GKG.
Ein Erlass der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt nur in Betracht, wenn die Einlegung des Antrags auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht oder eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt; die Vorschrift dient nicht der Überwälzung des Kostenrisikos eines bewussten Rechtsmittelgebrauchs.
Leitsatz
1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
2. NV: Eine erneute Erinnerung ist nicht statthaft.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2021 - KostL 419/21 (IX B 58/20) wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte unter dem Aktenzeichen IX B 58/20 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Schlusskostenrechnung vom 08.04.2021 legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Diese wurde mit Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21 (BFH/NV 2022, 609) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 31.03.2022 begehrt der Erinnerungsführer die Prüfung, ob ein Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewährt werden könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die nochmalige Erinnerung ist unzulässig.
1. Der Erinnerungsführer konnte diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).
2. Das Begehren des Erinnerungsführers war als erneute Erinnerung auszulegen. Ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG, der nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt wird, ist als Erinnerung auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.09.2005 - III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, unter I., m.w.N.).
3. Die erneute Erinnerung ist jedoch nicht statthaft. Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.2010 - IX E 5/10, BFH/NV 2011, 443, Rz 2). Dies macht der Erinnerungsführer aber nicht geltend.
4. Die Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 GKG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es liegen weder eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG noch eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor.
a) Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwerthöhe für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss in BFH/NV 2022, 609 verwiesen.
b) Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Es ist vom Erinnerungsführer kein Antrag zurückgenommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruhte, sind nicht ersichtlich. Der Erinnerungsführer hat sein Rechtsmittel in Kenntnis der Kostenpflicht erhoben. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG verfolgt nicht den Zweck, einem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2007 - V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791, unter II.3.b, m.w.N.).
5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).