"Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine nochmalige Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren beim BFH. Zentrale Frage war, ob die Erinnerung gegen die BFH-Entscheidung statthaft und erfolgversprechend ist oder ob stattdessen die Anhörungsrüge zu erheben ist. Der BFH verwirft die Erinnerung, da der Kläger keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und abweichende Streitwertfestsetzungen der Vorinstanz für die Kostenberechnung unbeachtlich sind. Jede Instanz ermittelt den Streitwert für sich.
Ausgang: Nochmalige Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge nach § 69a GKG statthaft; abweichender Streitwert der Vorinstanz unbeachtlich.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs ist als Rechtsbehelf nur die Anhörungsrüge nach § 69a GKG statthaft, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
Eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig, soweit nicht substantiiert eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird.
Die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht im erstinstanzlichen Urteil ist für die Kostenberechnung im Revisionsverfahren rechtlich ohne Bedeutung; jede Instanz ermittelt den Streitwert eigenständig.
Zur Beurteilung der sachlichen Richtigkeit des Streitwerts im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision können Entscheidungen des Senats herangezogen werden, die die Instanzzuständigkeit zur Streitwertermittlung betonen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 28. September 2010, Az: IX E 4/10, Beschluss
Leitsatz
1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH ist lediglich die Anhörungsrüge des § 69a GKG statthaft, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde .
2. NV: Die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die Kostenberechnung im Revisionsverfahren ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat .
Gründe
Die nochmalige Erinnerung hat keinen Erfolg.
Gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge des § 69a des Gerichtskostengesetzes in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 18a). Dies macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) aber nicht geltend.
Jenseits dessen kann der Verweis des Klägers auf die abweichende Streitwertfestsetzung seitens des Finanzgerichts (FG) der nochmaligen Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die streitige Kostenberechnung ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1981 IV E 1/81, juris; vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42). Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss des Senats vom 28. September 2010 IX E 4/10 verwiesen.