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BFH·V B 152/14·07.10.2015

Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenverfahrensrecht (AO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Nichtzulassung der Revision in einem Vorsteuerabzugsverfahren an. Zentral war, welche Maßnahmen zur Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft und zum Ausschluss einer Betrugsbeteiligung erforderlich sind. Der BFH stellte auf seine Rechtsprechung ab: Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren setzt Gutglauben und vernünftige Prüfmaßnahmen voraus; eine abstrakte Klärung konkreter Maßnahmen lehnte er mangels Allgemeininteresses ab. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Vorsteuerangelegenheit als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig ist und alle vernünftigerweise von ihm zu erwartenden Maßnahmen zur Überprüfung der Rechnung und zum Ausschluss seiner Beteiligung an einem Betrug ergriffen hat.

2

Sofern die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG nicht erfüllt sind, kann ausnahmsweise Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren nach den Grundsätzen des EuGH gewährt werden, wenn Gutglauben und Prüfpflichten erfüllt sind.

3

Welche konkreten Prüfmaßnahmen vom Unternehmer vernünftigerweise verlangt werden können, ist nicht abstrakt zu bestimmen, sondern bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; deshalb besteht kein allgemeines Interesse an einer abstrakten Klärung.

4

Angriffe gegen die tatrichterliche Tatsachen- und Beweiswürdigung begründen keine Zulassungsgründe zur Revision; die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist nur bei Verstößen gegen Verfahrensordnung, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze revisionsfähig.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005§ 163 AO§ 227 AO§ 14 Abs 4 Nr 1 UStG 2005§ UStG VZ 2009§ UStG VZ 2010

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2014, Az: 9 K 3708/11, Urteil

Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetzt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist .

2. NV: Die Frage, welche konkreten Maßnahmen vom Unternehmer vernünftigerweise verlangt werden können, kann nicht abstrakt ohne Kenntnis der konkreten Gegebenheiten beantwortet werden; es besteht deshalb kein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2014 9 K 3708/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Fragen nach dem notwendigen Umfang der Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers und nach der Abgrenzung des Begriffs des "Kennens bzw. Kennenmüssens" hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der Einbeziehung in einen Steuerbetrug haben weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch erfordern sie zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (--BFH--; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

3

a) Liegen --wie hier-- die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 der Abgabenordnung) ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile Teleos vom 27. September 2007 C-409/04, EU:C:2007:548, Rz 68, und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 25) in Betracht kommen. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetzt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 49).

4

b) Soweit der Kläger darüber hinaus die Frage hervorhebt, welche konkreten Maßnahmen vom Unternehmer vernünftigerweise zu verlangen sind, ist diese Frage nicht bereits deshalb grundsätzlich bedeutsam, weil, wie der Kläger meint, die bisherige Rechtsprechung hierzu keine hinreichend konkreten Vorgaben liefere (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2014 IX B 152/13, BFH/NV 2014, 1374, Rz 3). Diese Frage ist schon deshalb mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie nicht abstrakt ohne Kenntnis der konkreten Gegebenheiten beantwortet werden kann, so dass bereits deswegen kein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung besteht. (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 X B 239/12, BFH/NV 2014, 65, Rz 5; vom 22. April 2013 IX B 33/13, BFH/NV 2013, 1419, Rz 3).

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c) Soweit der Kläger sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) wendet, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil mit Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (BFH-Beschluss vom 11. August 2014 IX B 27/14, BFH/NV 2014, 1772, Rz 2). Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 6 f.; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, Rz 11). Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, Rz 16). Dies ist weder aus den Akten ersichtlich noch vorgetragen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.