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BFH·IX B 152/13·21.05.2014

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einzelfallabhängiger Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahe stehenden Personen - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenGrundsätzliche Bedeutung (§115 FGO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der BFH verwirft die Beschwerde, weil die streitige Frage keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs.2 Nr.1 FGO hat. Streitgegenstand war die Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahestehenden Personen bei Abweichung zwischen schriftlicher Vereinbarung und mündlicher Abrede. Der Senat betont die Einzelfallabhängigkeit und stellt fest, dass das FG die höchstrichterlichen Grundsätze zutreffend angewandt hat. Die Kläger haben die Grundsätzlichkeit nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß §115 Abs.2 Nr.1 FGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn ihre Beantwortung wesentlich vom Sachverhalt des Einzelfalls abhängt.

2

Bei der Würdigung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen sind die höchstrichterlichen Grundsätze zur Bestimmung von 'nahestehend' und zum Gleichklang wirtschaftlicher Interessen anzuwenden.

3

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach §116 FGO erfordert substantiierte und konkrete Angaben zur Umstrittenheit in Rechtsprechung oder Schrifttum; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Wird die grundsätzliche Bedeutung verneint, kann der BFH gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO§ 12 Nr 1 EStG 1997§ EStG VZ 2005§ EStG VZ 2006§ EStG VZ 2007

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 18. Oktober 2013, Az: 4 K 2247/10 E, Urteil

Leitsatz

NV: Die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Mietverhältnis zwischen nahe stehenden Personen anzuerkennen ist, bei dem die Vertragsbeteiligten kraft mündlicher Abrede vom schriftlich Vereinbarten abweichen, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobene Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Mietverhältnis zwischen nahestehenden Personen anzuerkennen ist, bei dem die Vertragsbeteiligten kraft mündlicher Abrede vom schriftlich Vereinbarten abweichen, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung --wie im Streitfall-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2013 IX B 33/13, BFH/NV 2013, 1419, m.w.N.). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Finanzgericht bei der Würdigung des im Streitfall maßgeblichen Mietvertrages zwischen dem Kläger und der Lebensgefährtin seines Sohnes die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen --einschließlich der Frage, welche Personen als "nahestehend" anzusehen sind und wann von einem Gleichklang wirtschaftlicher Interessen auszugehen ist-- in jeder Hinsicht zutreffend angewandt hat.

3

Die grundsätzliche Bedeutung der im Übrigen hervorgehobenen Rechtsfragen haben die Kläger schon nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. So fehlt es insbesondere an substantiierten und konkreten Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind. Eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage ist auch nicht schon "im Interesse der Rechtsfortbildung und Rechtsentwicklung erforderlich", weil, wie die Kläger meinen, "die bisherige Rechtsprechung hierzu keine Antworten liefere".

4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.