Keine Revisionszulassung bei der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder der Behauptung, die bisherige Rechtsprechung habe zu einer bestimmten Rechtsfrage keine aktuellen Antworten geliefert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts zur Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG. Der BFH befand, der Kläger habe weder eine Divergenz noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Rechtsfortbildung hinreichend dargetan. Die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder die pauschale Behauptung, die Rechtsprechung gebe keine aktuellen Antworten, rechtfertigt keine Zulassung. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen ungenügender Darlegung von Divergenz und Rechtsfortbildungsbedarf als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Unrichtigkeit eines Urteils des Finanzgerichts begründet für sich genommen keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; eine bloße Beanstandung materiell-rechtlicher Fehler ersetzt nicht die Darlegung einer Divergenz.
Für die Feststellung einer Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist eine gegenüberstellende Darstellung abstrakter Rechtssätze erforderlich, die eine erkennbare Abweichung im Grundsätzlichen deutlich macht; wörtliche Zitatgegenüberstellungen genügen nicht.
Die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) setzt mehr als die Behauptung voraus, die bisherige Rechtsprechung liefere keine aktuellen Antworten; es ist darzulegen, weshalb eine Fortentwicklung der Rechtsprechung tatsächlich erforderlich ist.
Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) müssen konkretisierende Ausführungen vorliegen, aus denen Umfang, Richtung und die bestehende Streitlage der Rechtsfrage erkennbar werden.
Zitiert von (12)
12 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Oktober 2016, Az: 5 K 3011/14, Urteil
Leitsatz
1. NV: Mit der Rüge der Unrichtigkeit des FG-Urteils kann die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht erreicht werden .
2. NV: Eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage ist nicht schon dann im Interesse der Rechtsfortbildung und Rechtsentwicklung erforderlich, wenn der Kläger sinngemäß einwendet, die bisherige Rechtsprechung habe hierzu keine aktuellen Antworten geliefert .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2016 5 K 3011/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Im Streitfall fehlt es an einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, die eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen deutlich werden lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.); die bloße Gegenüberstellung von wörtlichen Urteilspassagen aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und inhaltlichen Aussagen aus Urteilen von anderen Gerichten wird den insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Im Kern wendet sich der Kläger gegen eine vermeintlich divergierende Würdigung von Tatsachen bzw. eine unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen betreffend den Nachweis für eine gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kürzere tatsächliche als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer (hier: 18 statt 40 Jahre) durch das FG. Er rügt damit eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; mit einer dahin gehenden Rüge kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; in BFH/NV 2012, 741).
2. Die Revision ist auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen. Das FG ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls --insbesondere der von den Beteiligten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen-- zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger eine unter 40 Jahre liegende Nutzungsdauer des maßgeblichen Gebäudes nicht in ausreichendem Maße anhand von objektiven Anhaltspunkten glaubhaft gemacht habe. Soweit die Beschwerde hiergegen einwendet, zur zuverlässigen Einschätzung der Restnutzungsdauer von Immobilien sei eine Fortentwicklung der Rechtsprechung erforderlich, kann dies eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage ist nicht schon dann im Interesse der Rechtsfortbildung und Rechtsentwicklung erforderlich, wenn, wie der Kläger sinngemäß einwendet, die bisherige Rechtsprechung hierzu keine (aktuellen) Antworten geliefert hat (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2014 IX B 152/13, BFH/NV 2014, 1374).
3. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 32).
4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.