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BFH·IX B 126/11·03.02.2012

Nichtzulassungsbeschwerde: Nebeneinander von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag; Divergenz; fehlerhafte Rechtsanwendung; vermeintliche Fehlen einer Aussageverweigerung

SteuerrechtAbgabenverfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG wegen der Frage eines möglichen Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag wurde zurückgewiesen. Der BFH führt aus, die Frage sei bereits geklärt und für eine grundsätzliche Entscheidung nicht bedeutsam; bei familiären Mietverhältnissen komme es auf die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls an. Eine bloße Rüge der Tatsachenwürdigung oder fehlerhaften Subsumtion rechtfertigt keine Revisionszulassung; prozessuale Rügen waren zudem nicht rechtzeitig erhoben.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Zulassungsgründe nicht dargetan bzw. prozessuale Rügen nicht rechtzeitig erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage nach dem Nebeneinander von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn sie bereits gefestigt entschieden ist oder die Beurteilung im Regelfall tatrichterliche Einzelfallwürdung erfordert.

2

Für die Zulassung der Revision wegen Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung genügt nicht die Feststellung divergierender Tatsachenbewertungen oder bloßer Subsumtionsfehler des Finanzgerichts; erforderlich ist eine erkennbare Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offenkundig gewichtiger Rechtsanwendungsfehler.

3

Die Rüge unzutreffender Tatsachenwürdigung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das Finanzgericht begründet für sich allein nicht die Zulassung der Revision.

4

Ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargetan, wenn prozessuale Einwendungen nicht in der mündlichen Verhandlung erhoben wurden und das Sitzungsprotokoll belegt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht zuvor schriftlich ausgeübt worden ist; wer rügelos verhandelt, verliert sein Rügerecht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

Zitiert von (25)

22 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 165 ZPO§ 295 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 20. Mai 2011, Az: 7 K 638/10, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage nach Einordnung des (möglichen) Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist geklärt. Sie ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil das FG bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalles als Tatfrage zu berücksichtigen hat.

2. NV: Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird weder durch das Aufzeigen einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch einer (vorgeblich) fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch eines bloßen Subsumtionsfehler des FG hinreichend dargelegt.

3. NV: Durch die Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachenwürdigung, einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder einer fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtlicher Fehler, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

4. NV: Ein Verfahrensmangel wird nicht hinreichend dargetan, wenn die --rechtskundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung das Fehlen einer Aussageverweigerung nicht gerügt haben und zudem die Beteiligten mit dem FG darin übereinstimmten, dass die Mutter der Klägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht zuvor schriftlich ausgeübt hat.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (zu 1.b und 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2

1. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage nach Einordnung des (möglichen) Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist zum einen geklärt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 1998 IX R 38/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539; vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646, und IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648). Zum anderen ist sie auch deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil das Finanzgericht (FG) bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalles als Tatfrage (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zu berücksichtigen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2005 IX B 189/04, BFH/NV 2005, 1363; vom 1. April 2008 IX B 156/07, BFH/NV 2008, 1323).

3

b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 26. Februar 2009 IX B 138/08, nicht amtlich veröffentlicht). Dazu muss vielmehr eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, nicht amtlich veröffentlicht; vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53; vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, jeweils unter 2., m.w.N.). Das ist nicht geschehen, zumal angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles (Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen) eine Abweichung im Grundsätzlichen auch nicht gegeben ist.

4

c) Mit ihrem Vorbringen rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) letztlich nur eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung, fehlerhafte Rechtsanwendung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1323; vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395).

5

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind weder hinreichend dargetan noch sind sie gegeben. Vielmehr haben die --rechtskundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung das Fehlen der (mündlichen) Aussageverweigerung der Mutter der Klägerin nicht gerügt; zudem stimmten die Beteiligten mit dem FG --ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--)-- darin überein, dass die Mutter der Klägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht zuvor schriftlich ausgeübt hat. Hinsichtlich der Identität der --vermeintlich die Mutter finanziell unterstützenden-- Person haben die Kläger weder einen Beweisantrag gestellt noch auf einen solchen oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt (s. Sitzungsprotokoll). Überdies fehlt der Vortrag, weshalb entsprechende Rügen in der mündlichen Verhandlung nicht möglich waren (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179). Danach haben die rechtskundig vertretenen Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.).

6

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.