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BFH·IX B 27/14·11.08.2014

Keine Revisionszulassung bei bloßen Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts zur Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG und beantragen Revisionszulassung. Der BFH verweist darauf, dass Angriffe gegen die Einzelfallwürdigung keine Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO begründen. Das FG habe die Umstände sachgerecht gewürdigt; weitere Sachaufklärung oder eine Gehörsverletzung sei nicht ersichtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Angriffs auf die Einzelfallwürdigung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung begründen keine Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO.

2

Nach § 7 Abs. 4 EStG obliegt es dem Steuerpflichtigen, das Vorliegen einer mit wirtschaftlicher Abnutzung begründeten kürzeren Nutzungsdauer im Streitjahr darzulegen und glaubhaft zu machen; maßgeblich ist eine Prognose aus Sicht des Streitjahrs.

3

Die bloße Kritik an der Tatsachenwürdigung rechtfertigt weder die Feststellung grundsätzlicher Bedeutung noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1–2 FGO).

4

Hat das Finanzgericht die Gesamtumstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt, besteht keine Verpflichtung zu weiterer Sachaufklärung und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 76 Abs. 1 FGO), die eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigen würde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 115 Abs. 2 FGO§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Januar 2014, Az: 1 K 1100/10, Urteil

Leitsatz

NV: Mit Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung werden keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) im konkreten Einzelfall. Damit werden Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt.

3

Das FG stellt im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darauf ab, dass es Sache des Steuerpflichtigen sei, das Vorliegen einer mit wirtschaftlicher Abnutzung begründeten kürzeren Nutzungsdauer im Streitjahr darzulegen und glaubhaft zu machen. Es komme für den Fall des Wechsels von Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu solchen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anschaffung von einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auszugehen gewesen sei, sondern allein auf eine aus der Sicht des Streitjahrs zu treffende Prognose. Ausgehend hiervon würdigt das FG in möglicher Weise die Gesamtumstände des Streitfalls, insbesondere die von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Es stellt dabei insbesondere darauf ab, dass die Kläger mit der umfassenden Sanierung des Gebäudes eine durchgreifende Modernisierung verbunden hätten, die das Gebäude auf einen zeitgemäßen Stand gebracht habe. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das FG hierauf einen Einfluss auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer schlussfolgert, wenden sie sich gegen die Einzelfallwürdigung und damit gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Weder ist insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargetan noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

4

Ausgehend von der genannten materiell-rechtlichen Sichtweise des FG musste sich ihm auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO ist insoweit nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.