Themis
Anmelden
BFH·IX B 81/13·21.08.2013

Fehler des FA keine Verfahrensmängel - Aufteilungsbescheid - fehlerhafte Rechtsanwendung i.d.R. kein Zulassungsgrund - Unbeachtliches Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist

SteuerrechtAbgabenordnungRechtsbehelfsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zu Aufteilungsbescheiden. Zentral war, ob Fehler des Finanzamts oder die behauptete unzutreffende steuerliche Behandlung Zulassungsgründe nach § 115 FGO begründen. Der BFH verwirft die Beschwerde: Begründung unzureichend, Fehler des FA sind keine Verfahrensmängel des FG; verspätete Ausführungen unbeachtlich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; keine substantiierte Darlegung von Zulassungsgründen nach § 115 FGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren (etwa Verletzung der Aufklärungs- und Überprüfungspflicht) begründen keinen Verfahrensmangel i.S. des Revisionsrechts und sind kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

2

Die Beanstandung einer unzutreffenden steuerrechtlichen Behandlung in vorangegangenen Steuerbescheiden stellt eine materielle Rechtsanwendung dar und rechtfertigt für sich nicht die Zulassung der Revision.

3

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche Zulassungsgründe entgegen der Ansicht des Finanzgerichts vorliegen; auf vom Finanzamt vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es nicht an.

4

Nach Ablauf der Begründungsfrist sind neue, nicht rein erläuternde oder ergänzende substantielle Vorbringen unbeachtlich und können die Nichtzulassungsentscheidung nicht verändern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 270 S 2 AO§ 76 Abs 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 116 Abs 3 S 1 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. April 2013, Az: 11 K 152/12, Urteil

Leitsatz

1. NV: Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren (Verletzung der Aufklärungs- und Überprüfungspflicht) unterlaufen, sind keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts.

2. NV: Wendet sich der Kläger gegen eine unzutreffende steuerrechtliche Behandlung seines Falles in den --den angegriffenen Aufteilungsbescheiden-- vorangegangenen Steuerbescheiden, macht er lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, aber keinen Zulassungsgrund geltend.

3. NV: Auf vom FA --wegen dessen fehlender Stellungnahme-- vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil genügt ihre Be-gründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, soweit sie über-haupt bezeichnet wurden, nicht vor.

2

1. a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die unzutreffende Sachbehandlung (Verletzung der Aufklärungspflicht und Überprüfungspflicht) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) rügt, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen können Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen sein sollten, die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des Revisionsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2010 IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917; vom 21. August 2007 X B 68/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.).

3

b) Soweit damit zugleich eine Verletzung der Sachaufklärungs-pflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als (verzichtbarer) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch unterlassene Amtsermittlung gerügt werden sollte, fehlt es an hinreichen-den Angaben und Ausführungen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 IX B 174/11, BFH/NV 2013, 68, unter 2., m.w.N.).

4

c) Dass das Urteil im Arbeitsgerichtsverfahren "ohne Beweis-aufnahme und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" ergangen sein soll, wäre im dortigen Instanzenzug geltend zu machen und stellt keinen Verfahrensmangel des FG dar.

5

d) Im Übrigen und Wesentlichen wendet sich der Kläger gegen eine wegen nicht hinreichender Aufklärung unzutreffende steu-errechtliche Behandlung seines Falles in den --den angegriffe-nen Aufteilungsbescheiden-- vorangegangenen Steuerbescheiden. Abgesehen davon, dass das FG in seinem Urteil (S. 3) auf die insoweit maßgebende Rechtslage (§ 270 Satz 2 der Abgabenord-nung) mit Rechtsprechungsnachweisen hingewiesen hat, macht der Kläger damit keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern rügt allenfalls eine (vermeintlich) fehler-hafte Rechtsanwendung durch das FG, also materielle Fehler; damit kann die Zulassung der Revision --jenseits des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO-- nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

6

e) Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 25. Juli 2013 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Auf vom FA --wegen dessen fehlender Stellungnahme-- vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen; das ist nicht geschehen.