(Zulassung der Revision bei Streit um Voraussetzungen des § 129 AO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen, das Finanzgericht habe fälschlich ein mechanisches Eingabeversehen ausgeschlossen und die Änderung des Feststellungsbescheids nach §129 AO versagt. Das Bundesfinanzhof verweist darauf, dass solche Streitfragen primär Tatsachenwürdigung des FG sind und eine allein daraus abgeleitete Rüge materiell-rechtlicher Natur die Zulassung der Revision nicht begründet. Zudem wurde auf die formalen Anforderungen der Beschwerdebegründung (§116 FGO) hingewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtannahme der Berichtigung nach §129 AO als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung, das Finanzgericht habe von einem mechanischen Eingabefehler als offenbarer Unrichtigkeit i.S. des §129 AO ausgehen müssen, rügt eine tatsachen- bzw. materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Ob ein mechanisches Versehen, ein Programmablaufirrtum oder ein Tatsachen- bzw. Rechtsirrtum vorliegt, ist nach Aktenlage eine vom Finanzgericht zu entscheidende Tatsachenfrage.
Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäß §116 Abs.3 FGO müssen erfüllt sein; unzureichende oder reine Rechtsmittelrügen genügen nicht zur Zulassung der Revision.
Der Vortrag, ein Feststellungsbescheid sei nach §165 Abs.1 AO vorläufig erlassen worden, stellt ohne weitergehende substantielle Einwendungen gegen die Begründung der FG-Entscheidung keine Zulassungsgrundlage für die Revision dar.
Zitiert von (5)
2 zustimmend · 3 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 29. Juli 2009, Az: 2 K 3028/08 F, Urteil
Leitsatz
NV: Allein der Vortrag, das FG habe von einem mechanischen Eingabefehler als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO ausgehen müssen, rügt einen materiell-rechtlichen Fehler und führt deshalb nicht zur Zulassung der Revision.
Gründe
Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf eine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügende Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO-- jedenfalls unbegründet.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die kumulative Urteilsbegründung (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28) des Finanzgerichts (FG), dass die begehrte Änderung des streitbefangenen Feststellungsbescheids nach § 129 der Abgabenordnung (AO) nicht in Betracht komme, weil die fehlerhafte Feststellung der Sonderbetriebseinnahmen (der Kläger zu 1. und 2.) in Euro auf einem Überlegungsfehler beruhe und damit ein mechanisches Versehen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) ausscheide, dass ungeachtet dessen aber auch der Eintritt der Feststellungsverjährung einer Bescheidänderung entgegen stehe. Gegen beide Begründungen machen die Kläger im Kern lediglich geltend, dass das FG falsch entschieden habe. Ob nämlich ein mechanisches Versehen, ein Irrtum über den Programmablauf oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, und vom 16. März 2000 IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810, jeweils m.w.N.). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine (vom FG zu beurteilende) Tatfrage (Senatsurteil in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535; BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 X R 47/91, BFH/NV 1993, 638). In ihrer Beschwerdebegründung tragen die Kläger --ohne Geltendmachung von Verfahrensfehlern i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- vor, das FG habe von einem (mechanischen) Eingabefehler ausgehen müssen. Damit rügen sie eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395, und vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für den Einwand der Kläger, das FG habe nicht beachtet, dass der streitbefangene Feststellungsbescheid gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig erlassen worden sei. Auch dieser Vortrag enthält im Kern lediglich die nicht zur Zulassung der Revision führende Rüge, dass das FG die Frage der Feststellungsverjährung falsch entschieden habe.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.