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BFH·IX B 14/10·10.06.2010

Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Zulassung der Revision wegen vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG - Unbeachtlichkeit unterlassener Beweiserhebung

VerfahrensrechtSteuerprozessrechtNichtzulassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Feststellungen und die Rechtsanwendung des FG im Prozess vor dem BFH und beantragen Zulassung der Revision. Der BFH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde, da die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 FGO nicht erfüllt und die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan sei. Angebotsbeweise sind im NZB-Verfahren ohne Verfahrensrügen unbeachtlich. Ferner fehlt wegen nicht festgestellter Drittbeteiligung die Klagebefugnis.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und substantiierter Verfahrensrügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder materiellen Rechtsanwendung durch das Finanzgericht begründet allein keinen Zulassungsgrund für die Revision.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht hinreichend darlegt, insbesondere ohne Darstellung der divergierenden Auffassungen.

3

Angebotene Beweise sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich, wenn deren Erhebung bereits in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und keine auf die Beweisaufnahme bezogene Verfahrensrüge erhoben wird (§118 Abs.2 FGO).

4

Fehlt eine vom Finanzgericht festgestellte Beteiligung Dritter und damit ein eigenes Feststellungsinteresse, fehlt den Klägern die Klagebefugnis nach §40 Abs.2 FGO; eine Feststellung ohne Verteilungswirkung verletzt die Klägerrechte nicht.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 118 Abs 2 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 40 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Dezember 2009, Az: 11 K 1609/06 F, Urteil

Leitsatz

1. NV: Gehen die Kläger von einem so nicht festgestellten Sachverhalt aus und rügen sie im Kern lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

2. NV: Auf angebotene Beweise, deren Erhebung auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch mangels entsprechender Verfahrensrügen nicht an .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); der geltend gemachte Zulassungsgrund ist auch nicht gegeben.

2

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu gehören u.a. auch Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Frage der --hier streitigen-- Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO und ggf. § 48 Abs. 1 Nrn. 3, 4 FGO.

3

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt auch nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beteiligung einer dritten Gesellschaft (G) stellt sich bereits nicht. Das Finanzgericht (FG) ist aufgrund seiner nicht angegriffenen Feststellungen mangels durchgeführter Anteilsübertragung auf die G (dazu Gesellschafter-Protokoll vom August 1999 und die Grundbuchlage) im Streitjahr (1999) von einer Beteiligung des Klägers zu 1. und nicht einer solchen der G an der Klägerin zu 2. ausgegangen. Insoweit fehlte den Klägern als nicht unmittelbar selbst Betroffenen (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 40 Rz 57; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 30) hinsichtlich der Nicht-Beteiligung der G die Klagebefugnis; zudem waren die Kläger wegen der fehlenden Verteilungsauswirkung einer (Überschuss-)Feststellung auf 0 DM nicht --wie erforderlich-- in ihren (eigenen) Rechten verletzt.

4

Entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) erforderlich.

5

Mit ihrem Vorbringen gehen die Kläger von einem so nicht festgestellten Sachverhalt aus und rügen im Kern lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 IX B 156/07, BFH/NV 2008, 1323; vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395). Auf die angebotenen Beweise, deren Erhebung auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch mangels entsprechender Verfahrensrügen nicht an (dazu s. § 118 Abs. 2 FGO).

6

2. Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 94/96 (BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707) eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wegen Divergenz für erforderlich halten sollten, haben sie dies nicht hinreichend dargelegt. Denn die tragenden Erwägungen insbesondere der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (BFH-Urteil in BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707) wurden nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.

7

Die gerügte Divergenz liegt auch mangels gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalts nicht vor. Während nämlich im BFH-Fall in BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707 das Feststellungsinteresse nach § 41 FGO der dortigen Klägerin als Rechnungsempfängerin am (bis dahin fehlenden) Umsatzsteuerausweis zu beurteilen war, ist im Streitfall über die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nrn. 3, 4 FGO) von (tatsächlichen, vermeintlichen oder ehemaligen) Feststellungsbeteiligten zu befinden.