Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz wegen abweichender Rechtsauffassung des FG im AdV-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz infolge einer abweichenden Auffassung des FG im AdV-Verfahren. Der BFH verwies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Klägerin die geforderte substantielle Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur nicht darlegte. Zudem rechtfertigt eine im AdV vertretene abweichende Rechtsauffassung wegen summarischer Prüfung keine Revisionszulassung; die AdV-Entscheidung kann durch das Hauptsacheurteil überholt werden.
Ausgang: Zulassungsantrag der Revision mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und aufgrund fehlender Divergenzgründe im AdV-Verfahren verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert Angaben zum Umfang, zur betroffenen Seite und zu den Gründen der Streitigkeit sowie eine Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur.
Die bloße Aufwerfung einer Rechtsfrage genügt nicht für die Revisionszulassung; fehlende inhaltliche Stellungnahme zu maßgeblicher BFH-Rechtsprechung und Literatur führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Eine Revisionszulassung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist nicht angezeigt, wenn das Finanzgericht im Aussetzungsverfahren (AdV) eine andere Auffassung vertreten hat, da dieses Verfahren nur einer summarischen Prüfung dient und somit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet.
Eine Entscheidung im AdV-Verfahren kann durch das später ergangene Urteil in der Hauptsache überholt werden; die alleinige Abweichung im AdV begründet daher keinen Zulassungsgrund.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 20. Januar 2010, Az: 7 K 4855/06 F, Urteil
Leitsatz
1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist. Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen .
2. NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn das FG im Rahmen des AdV-Verfahrens des Beschwerdeführers eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als bei der Hauptsacheentscheidung .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Erforderlich sind insoweit Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654).
Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat nur die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt wird, wenn jemand einen Teil der Anteile mittelbar für sich erwirbt und den Rest mittelbar für sich bzw. als Treuhänder hält. Sie hat jedoch weder zu der vom Finanzgericht (FG) zitierten Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16. März 1966 II 70/63, BFHE 86, 158, BStBl III 1966, 378) Stellung genommen, nach der die rechtliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Treuhänders die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auslöst, noch sich zu den in der Literatur vertretenen Auffassungen geäußert (vgl. Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 1 Rz 880; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rz 329, 371 ff.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Umstand, dass das FG im Rahmen des Verfahrens der Klägerin wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als im Rahmen der Hauptsacheentscheidung, stellt wegen der nur summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dar (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2005 X B 121/04, nicht veröffentlicht). Die Entscheidung über die AdV ist zudem durch das Urteil in der Hauptsache überholt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1994 II B 142/93, BFH/NV 1995, 489).