Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes - Keine Revisionszulassung bei bloßer Geltendmachung einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde einer Klägerin gegen ein FG-Urteil zur Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes nach § 5a Abs. 4 EStG bleibt unbegründet. Der BFH stellt klar, dass der Teilwert nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist und nicht zwingend der für den Steuerpflichtigen günstigere Gutachtenwert anzunehmen ist. Bloße Einwendungen gegen die Tatsachenwürdigung rechtfertigen keine Revisionszulassung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen.
Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 EStG kann nicht zwingend der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert eines Gutachtens angenommen werden.
Einwendungen, die lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts geltend machen, begründen regelmäßig nicht die Zulassung der Revision.
Zur Zulassung der Revision sind mehr als bloße Rügen der Tatsachenwürdigung erforderlich; es bedarf aufgeworfener grundsätzlicher Rechtsfragen oder der Darlegung eines zulassungsbegründenden Rechtsfehlers.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2011, Az: 8 K 177/07, Urteil
Leitsatz
1. NV: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist .
2. NV: Auch bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 EStG im Wege von Sachverständigengutachten ist nicht zwingend der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert anzunehmen .
3. NV: Einwendungen gegen die Schätzung (Teilwertermittlung) des FG, mit denen nur eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung geltend gemacht wird, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision .
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bei, ob bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege von Sachverständigengutachten der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert anzunehmen sei, nachdem das Finanzgericht (FG) nicht dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten, sondern dem von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt ist. Außerdem hält sie die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) für geboten. Sie macht u.a. geltend, das FG sei zu Unrecht nicht der "Bandbreitenrechtsprechung" des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) weist indes zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610, unter II.2. der Gründe).
Soweit die Klägerin der auf das vom FG eingeholte Sachverständigengutachten gestützten Schätzung des FG nicht zu folgen vermag, rügt sie im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler. Anders als die Klägerin meint, kann allein damit jedoch die Zulassung der Revision nicht --auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2010 IV B 121/09, BFH/NV 2011, 440, und vom 2. Februar 2012 IV B 60/10, BFH/NV 2012, 699).