Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §72a ArbGG ein. Das BAG stellt fest, dass eine Aussetzung nach §98 Abs.6 ArbGG nur zulässig ist, wenn die Entscheidung ausschließlich von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder bestimmter Rechtsverordnungen abhängt. Dies ist im Verfahren über die Zulassungsentscheidung nicht der Fall. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Aussetzung nach §98 Abs.6 ArbGG nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach §98 Abs.6 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach §5 TVG oder bestimmter Rechtsverordnungen abhängt.
Im Verfahren über die Zulassung der Revision nach §72a ArbGG ist eine Aussetzung nach §98 Abs.6 ArbGG nicht möglich, weil die Nichtzulassungsentscheidung nicht von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder der genannten Rechtsverordnungen abhängt.
Eine Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits entscheidungserheblich und allein ausschlaggebend ist; fehlt diese Alleinabhängigkeit, entfällt die Aussetzungspflicht.
Die Zulassung der Revision nach §72a Abs.3 Satz 2 i.V.m. §72 Abs.2 ArbGG ist anhand der gesetzlichen Zulassungsgründe zu prüfen; das Fehlen solcher Gründe führt zur Zurückweisung der Beschwerde.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 15. August 2012, Az: 62 Ca 61716/11, Teilurteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2014, Az: 4 Sa 1700/12, Urteil
Leitsatz
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht, da die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung abhängt.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 1700/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.519,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) liegen nicht vor.
Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46).
Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45). Eine Aussetzung darf nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nur erfolgen, wenn die Entscheidung ausschließlich von der nach § 97 ArbGG maßgeblichen Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, BAGE 142, 366). Gleiches muss für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG gelten (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46). Eine Aussetzung darf auch in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen abhängt.
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt danach im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht. Gegenstand der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision iSd. § 72a Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Entscheidung hierüber hängt nicht - auch nicht als Vorfrage - von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG ab. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde einen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) und ein solcher Grund tatsächlich vorliegt.
II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG nicht vorliegen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301).
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