Aussetzung nach §98 Abs.6 ArbGG nur bei ausschließlicher Entscheidungsrelevanz der AVE
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg; das LAG Köln hebt diesen auf. Zentrale Frage war, ob bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eine Aussetzung zulässig ist. Das Gericht betont, dass Aussetzung nur in Betracht kommt, wenn die Entscheidung ausschließlich von der Wirksamkeit der AVE abhängt und dies im Beschluss zu begründen ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Aussetzungsbeschluss als begründet; Aussetzung aufgehoben, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsstreit ist nach § 98 Abs. 6 ArbGG auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) oder bestimmte Rechtsverordnungen wirksam sind.
Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab dem Inkrafttreten der einschlägigen Vorschrift auch für bereits anhängige Verfahren, soweit deren Streitgegenstand nicht mit dem des § 98 ArbGG identisch ist.
Eine Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Wirksamkeit der AVE abhängt; fehlt diese ausschließliche Abhängigkeit, fehlt die Entscheidungserheblichkeit.
Der Aussetzungsbeschluss muss die ausschließliche Abhängigkeit der Entscheidung von der Wirksamkeit der AVE darlegen; das Gericht hat zuvor die Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens zu prüfen und gegebenenfalls Beweise zu erheben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2824/13
Leitsatz
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf bei Bestehen von Zweifeln an der Wirksamkeit einer AVE nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (im Anschluss an BAG 10. September 2014 – 10 AZR 959/13; 20. August 2014 – 10 ANZ 573/14 -).
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16. September 2014 – 5 Ca 2824/13 – aufgehoben.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
I. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts war aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) nicht vorliegen.
Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 959/13 – juris; 20. August 2014 – 10 AZN 573/14 – juris).
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf bei Bestehen von Zweifeln an der Wirksamkeit einer AVE nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit. Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Es bedarf daher einer vorherigen Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Nur wenn der prozessuale Anspruch danach alleine noch von der Geltung des Tarifvertrages aufgrund einer bestimmten AVE abhängt, darf eine Aussetzung erfolgen. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 959/13 – juris; 20. August 2014 – 10 AZN 573/14 – juris).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob der prozessuale Anspruch, den die Klägerin geltend macht, nur noch von der Geltung des Tarifvertrages aufgrund der AVE abhängt. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Akteninhalt. So hat der Beklagte auf Seite 10 seines Schriftsatzes vom 14. Februar 2014 (Bl. 50 d.A.) Einwendungen gegen die Höhe der Forderung erhoben.
II. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG).