Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG nur bei ausschließlicher Abhängigkeit von AVE – Aussetzungsbeschluss aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ein, der das Verfahren wegen Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) aussetzte. Das LAG hob den Beschluss auf, da das ArbG nicht dargelegt hatte, dass die Entscheidung ausschließlich von der Wirksamkeit der AVE abhängt. Vor einer Aussetzung sind Schlüssigkeitsprüfung des Parteivorbringens und ggf. Beweisaufnahme erforderlich; die Aussetzungsgründe sind im Beschluss zu begründen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss erfolgreich; Aussetzungsbeschluss aufgehoben, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist nur zulässig, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) oder vergleichbaren Rechtsverordnung abhängt.
Das Gericht hat vor Anordnung der Aussetzung zu prüfen, ob der prozessuale Anspruch ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE entschieden werden kann; die Prüfung umfasst die Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens und gegebenenfalls die Durchführung einer Beweisaufnahme.
Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab Inkrafttreten der einschlägigen gesetzlichen Regelung auch für bereits anhängige Verfahren, soweit keine Übergangsregelung besteht und der Streitgegenstand nicht identisch mit dem Anwendungsbereich des § 98 ArbGG ist.
Der Aussetzungsbeschluss muss die Entscheidungserheblichkeit der AVE substantiiert begründen; fehlt eine solche Begründung, ist der Beschluss aufzuheben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 1568/14
Leitsatz
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf bei Bestehen von Zweifeln an der Wirksamkeit einer AVE nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (im Anschluss an BAG 10. September 2014 – 10 AZR 959/13; 20. August 2014 – 10 AZN 573/14 –).
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 4. September 2014 – 5 Ca 1568/14 – aufgehoben.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
I. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts war aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) nicht vorliegen.
Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 959/13 – juris; 20. August 2014 – 10 AZN 573/14 – juris).
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf bei Bestehen von Zweifeln an der Wirksamkeit einer AVE nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit. Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Es bedarf daher einer vorherigen Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Nur wenn der prozessuale Anspruch danach alleine noch von der Geltung des Tarifvertrages aufgrund einer bestimmten AVE abhängt, darf eine Aussetzung erfolgen. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 959/13 – juris; 20. August 2014 – 10 AZN 573/14 – juris).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob der prozessuale Anspruch, den die Klägerin geltend macht, nur noch von der Geltung des Tarifvertrages aufgrund der AVE abhängt. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Akteninhalt. So hat der Beklagte auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 8. September 2014 (Bl. 38 d.A.) geltend gemacht, der geltend gemachte Anspruch bestünde selbst bei einer wirksamen AVE nicht, weil er nicht dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages unterfalle.
II. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG).