Streitwertfestsetzung (§33 RVG): Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag, Vergleichswert 9.000 €
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Bochum setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. §33 RVG für das Verfahren und den Vergleich jeweils auf 9.000 € fest. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde als unechter Hilfsantrag ausgelegt und wirkt wertermindernd bzw. nicht werterhöhend, weil er nicht sachlich in den Vergleich aufgenommen wurde. Ein Vergleichsmehrwert wurde verneint, da durch die Vereinbarung keine darüber hinausgehende Streitbeilegung oder Beseitigung von Ungewissheit eingetreten ist.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfahren und Vergleich jeweils auf 9.000,00 €; Weiterbeschäftigungsantrag nicht werterhöhend ausgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung ist als unechter Hilfsantrag auszulegen, wenn der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, nicht ausdrücklich erklärt wird.
Die Auslegung des Antrags richtet sich nach Wortlaut und Begründung und nicht nach den materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten oder den Kosteninteressen der Partei; parteiinterne Willenserklärungen sind maßgeblich.
Eine Addition der Werte von Weiterbeschäftigungs- und Bestandsschutzantrag nach §45 Abs.4 GKG kommt nur in Betracht, wenn der Weiterbeschäftigungsantrag sachlich in den Vergleich aufgenommen und inhaltlich geregelt ist.
Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn der Vergleich zum Zeitpunkt seines Abschlusses einen weiteren Rechtsstreit oder jedenfalls eine bestehende Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt und nicht lediglich eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits darstellt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 9.000,00 €.
Für den Vergleich auf 9.000,00 €.
Gründe
1.
Der Antrag auf Weiterbeschäftigung wirkt sich vorliegend nicht werterhöhend.aus.
Auch wenn er nicht eindeutig als unechter Hilfsantrag formuliert worden ist, wird er in aller Regel in diesem Sinne verstanden. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anwalt seine anwaltlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und nicht ohne Grund offensichtlich unzulässige Anträge stellt, mit denen er seine Partei einem unnötigen Kostenrisiko aussetzt, insbesondere wenn, wie hier, Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wurde (vgl. BAG vom 13. August 2019 - 2 AZR 871/12; LAG Niedersachsen vom 9. Februar 2017; LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17).
Ob ein Arbeitnehmer danach im Kündigungsrechtsstreit den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch durch einen Hauptantrag geltend machen will, richtet sich entsprechend den Grundsätzen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs ausschließlich nach dem Wortlaut des Antrags sowie seiner Begründung und nicht nach seinen materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten oder Kosteninteressen der klagenden Partei. Eine andere Betrachtung steht nicht im Einklang mit der Parteimaxime, denn es ist Sache der Parteien, welche Anträge sie stellen will. Eine gegen den ausdrücklichen Willen der Partei erklärte Auslegung eines Antrages widerspräche dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17). Ist der Wille des Antragstellers, einen unbedingten Hauptantrag zu stellen, nicht zu erkennen, ergibt die Auslegung indes, dass ein sachdienlicher und zulässiger Antrag gestellt werden soll. Im Zweifel ist ein Weiterbeschäftigungsantrag daher als sachlich richtiger und zulässiger unechter Hilfsantrag auszulegen (LAG Niedersachsen vom 24. Januar 2020 - 8 Ta 13/20).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung als unechter Hilfsvertrag auszulegen. Denn er wurde nicht ausdrücklich unbedingt beantragt. Von der Unbedingtheit des Antrags ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (BAG vom 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A)). Der Wortlaut des hier vorliegenden Antrags selbst lässt nicht erkennen, ob dieser als unechter Hilfsantrag oder unbedingt gestellt werden sollte. Eine Begründung für diesen Antrag enthält die Klageschrift jedoch nicht, insbesondere wird der Antrag nicht auf einen etwaigen Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 5 BetrVG gestützt..
Auch sonst ist über den Antrag nicht entschieden worden. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Die Parteien haben sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt. Im Vergleich findet der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Niederschlag. Allein seine (Mit-)Erledigung durch den Prozessvergleich rechtfertigt einen Ansatz für ihn nicht (vgl. LAG Stuttgart vom 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15; LAG Baden-Württemberg vom 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15). Denn eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist; eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Eine Addition der Werte des allgemeinen Weiterbeschäftigungs- und des Bestandsschutzantrags kommt nach § 45 Abs. 4 GKG damit nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht nur verfahrensrechtlich erledigt, sondern auch in Form einer sachlichen Regelung Eingang in den Vergleich gefunden hat. Denn ob ein Hilfsantrag in den Vergleich einbezogen wurde oder nicht, entscheidet der sachliche Gehalt der Vereinbarung, nicht der bloße Wortlaut (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2015, Rn. 5506 mwN).
Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag durch den Vergleich vom 29. Juli 2022 sinngemäß nicht sachlich mitentschieden. Er hat sich nur verfahrensrechtlich erledigt.
2.
Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass durch die Vereinbarung in Ziffer 4 des Vergleichs ein drohender außergerichtlicher Streit der Parteien über den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses beigelegt oder zumindest eine diesbezügliche Ungewissheit zugunsten des Klägers beseitigt worden ist. Insofern ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet worden ist, und nicht etwa ein (Fehl-)Verhalten des Klägers dazu Anlass gegeben hat.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über die Höhe oder den Zeitpunkt des Darlehensrückzahlungsanspruchs bzw. etwaige aufrechnungsfähigen Gegenansprüche bestanden habe. Gleiches gilt für die Regelung der Rückgabe des Chip-Schlüssels.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Parteien und die Bevollmächtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Fax: 0234 967-4905 eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Bochum erklärt werden.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.