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BAG·2 AZR 871/12·13.08.2014

Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen betrafen die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung und einen unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Das BAG setzte den Streitwert der Revision auf 22.059,57 € (Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr) fest. Ein unechter Hilfsantrag, über den nicht entschieden wurde, erhöht den Streitwert nicht. Der Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs wurde mit 7.353,19 € bemessen.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts der Revision auf 22.059,57 €; Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung nicht wertrelevant, Vergleichsmehrwert 7.353,19 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Wert des Kündigungsschutzantrags; bei Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung entspricht dieser nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG dem Arbeitsentgelt für die Dauer eines Vierteljahres.

2

Ein als vorläufige Weiterbeschäftigung gestellter unechter Hilfsantrag bleibt bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt, soweit über ihn nicht entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).

3

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert gilt auch für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG), sofern Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung und der anwaltlichen Tätigkeit zusammenfallen.

4

Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich führt das bloße Einvernehmen der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer Wertvermehrung zugunsten eines nicht entschiedenen Hilfsantrags; ein Mehrwert entsteht nur, wenn über den Hilfsantrag im Sinne des § 45 Abs. 4 GKG entschieden worden ist.

Zitiert von (21)

21 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs 2 S 1 GKG 2004§ 45 Abs 1 S 2 GKG 2004§ 45 Abs 4 GKG 2004§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 32 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Jena, 10. Februar 2011, Az: 5 Ca 271/10, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 1. August 2012, Az: 4 Sa 135/11, Urteil

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revisionen der Parteien richteten sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, mit welchem dieses der Klage insofern stattgegeben hatte, als es die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung feststellte, und die Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung - abgewiesen hatte.

2

2. Der Wert des Streitgegenstands im Revisionsverfahren richtet sich - nicht anders als in den Vorinstanzen - allein nach dem Wert des Kündigungsschutzantrags. Dieser beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 22.059,57 Euro als das Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres. Der weitere Antrag des Klägers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert nicht erhöht.

3

a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ein unechter Hilfsantrag. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren. Die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit fallen nicht auseinander.

4

b) Danach kommt eine Berücksichtigung des Hilfsantrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Über diesen Antrag ist weder von den Vorinstanzen noch vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Er würde sich in der Revisionsinstanz im Übrigen mit einer Beendigung des Kündigungsrechtsstreits objektiv erledigen und dem Senat - weil durch diese Beendigung auflösend bedingt - schon deshalb nicht zur Entscheidung anfallen.

5

3. Der Hilfsantrag erhöht im Streitfall auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs nicht. Nach § 45 Abs. 4 GKG gilt zwar bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung entsprechend. Durch den Vergleich vom 20. Februar 2014 ist über den Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung aber selbst sinngemäß nicht „entschieden“ worden. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor über ihn nicht entschieden und die Parteien haben sich in dieser Situation auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung geeinigt. Damit fehlt es selbst an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Ob sich dann, wenn das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG etwas anderes ergäbe, kann hier dahinstehen.

6

Der festgesetzte Mehrwert für den Vergleich in Höhe eines Monatsgehalts berücksichtigt den Streit der Parteien über den Inhalt eines dem Kläger zu erteilenden Arbeitszeugnisses.

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