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BAG·2 AZR 668/10 (A)·30.08.2011

Streitwert - Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung - uneigentlicher Hilfsantrag

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtKosten- und StreitwertrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BAG wies die Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss zurück. Der Streitwert der Revisionssache über einen Kündigungsschutzantrag wurde auf 15.000 EUR (ein Vierteljahresentgelt) festgesetzt. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung war als uneigentlicher Hilfsantrag zu qualifizieren und erhöhte den Streitwert nicht, da über ihn nicht entschieden wurde.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss als unbegründet zurückgewiesen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Revisionsverfahren über einen Kündigungsschutzantrag bemisst sich nach § 42 Abs. 3 GKG; als praktische Bezugsgröße kann das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr herangezogen werden.

2

Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, der nur bedingt Erfolg haben kann und von der Erfolgsentscheidung des Hauptantrags abhängt, ist als uneigentlicher Hilfsantrag zu behandeln.

3

Ein uneigentlicher Hilfsantrag erhöht den Streitwert der Revisions- oder Instanzsache nicht, soweit über ihn in der Entscheidung nicht ausdrücklich erkannt worden ist.

4

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG sind hilfsweise geltend gemachte Ansprüche mit dem Hauptanspruch nur insoweit zusammengerechnet, als über sie gerichtlich entschieden wird.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs 3 GKG 2004§ 45 Abs 1 S 2 GKG 2004§ 42 Abs. 3 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Herford, 12. März 2010, Az: 1 Ca 1958/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 19. August 2010, Az: 17 Sa 559/10, Urteil

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. August 2011 gegen den Streitwertbeschluss vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren beträgt 15.000,00 Euro. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Kündigungsschutzantrag iSv. § 42 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Arbeitsentgelt des Klägers für die Dauer eines Vierteljahres.

2

2. Der weitere Antrag des Klägers, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags als Filialleiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert in der Revisionsinstanz nicht erhöht.

3

Der Antrag ist als „uneigentlicher“ Hilfsantrag zu verstehen. Das gilt trotz des Umstands, dass er nicht ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet wurde. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens kann überhaupt nur Erfolg haben, wenn dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg beschieden war. Es entspräche damit in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne diese Bedingung gestellt. Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre.

4

Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Das war in der Revisionsinstanz nicht der Fall.

5

3. Der Streitwert des mitverglichenen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht H hat sich durch den dort gestellten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ebenfalls nicht erhöht. Auch dieser Antrag ist als „uneigentlicher“ Hilfsantrag anzusehen, über den eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist.

KreftSchmitz-Scholemann
Rachor